Die Rolle des Restrukturierungsbeauftragten: Aufgaben und Verantwortlichkeiten

Die Rolle des Restrukturierungsbeauftragten: Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Der Restrukturierungsbeauftragte spielt eine zentrale Rolle im Rahmen des StaRUG-Verfahrens. Als unabhängiger Experte unterstützt er Unternehmen in der Krise bei der Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans und fungiert als Bindeglied zwischen allen Beteiligten. In diesem Beitrag beleuchten wir die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Restrukturierungsbeauftragten und geben anhand von Praxisbeispielen Einblicke in seine Arbeit.
Einleitung
Bedeutung des Restrukturierungsbeauftragten im StaRUG-Verfahren
Der Restrukturierungsbeauftragte nimmt eine Schlüsselposition im StaRUG-Verfahren ein. Als vom Gericht bestellter, unabhängiger Experte begleitet er den gesamten Restrukturierungsprozess und trägt maßgeblich zum Erfolg der Sanierung bei. Seine Aufgabe ist es, die Interessen aller Beteiligten zu wahren und eine tragfähige Lösung für das Unternehmen in der Krise zu finden.
Die Einbindung eines Restrukturierungsbeauftragten ist nicht in jedem StaRUG-Verfahren zwingend erforderlich. Sie kann jedoch vom Schuldner selbst oder von den Gläubigern beantragt werden, wenn die Komplexität des Falls dies erfordert oder wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Schuldners bestehen. In manchen Fällen ordnet das Gericht die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten auch von Amts wegen an.
Durch seine Expertise und neutrale Position kann der Restrukturierungsbeauftragte entscheidend dazu beitragen, das Vertrauen zwischen den Beteiligten zu stärken und eine konstruktive Zusammenarbeit zu fördern. Er bringt seine Erfahrung aus vergleichbaren Sanierungsfällen ein und kann so helfen, Fehler zu vermeiden und realistische Lösungen zu entwickeln.
Insbesondere in Fällen, in denen der Schuldner nicht über das nötige Know-how oder die personellen Ressourcen verfügt, um das StaRUG-Verfahren eigenständig zu steuern, kann der Restrukturierungsbeauftragte eine wertvolle Unterstützung sein. Er entlastet die Geschäftsführung und sorgt für eine professionelle und effiziente Abwicklung des Verfahrens.
Gleichzeitig ist der Restrukturierungsbeauftragte aber auch ein wichtiger Kontrollmechanismus. Er überwacht die Umsetzung des Restrukturierungsplans und achtet darauf, dass die Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben. Sollte der Schuldner gegen seine Pflichten verstoßen oder die Sanierung gefährden, kann der Restrukturierungsbeauftragte eingreifen und gegebenenfalls das Gericht informieren.
Ziele und Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten im Überblick
Die übergeordneten Ziele des Restrukturierungsbeauftragten sind die Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Unternehmens und die bestmögliche Befriedigung der Gläubigerinteressen. Um diese Ziele zu erreichen, nimmt er eine Vielzahl von Aufgaben wahr, die je nach Einzelfall variieren können.
Zu den wichtigsten Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten gehören:
- Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung des Restrukturierungsplans
- Überwachung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und der Einhaltung des Restrukturierungsplans
- Vermittlung und Moderation zwischen Schuldner, Gläubigern und anderen Beteiligten
- Berichterstattung an das Restrukturierungsgericht und die Verfahrensbeteiligten
- Prüfung der Angemessenheit und Erfüllbarkeit des Restrukturierungsplans
- Einholung von erforderlichen Zustimmungen und Bewilligung von Stundungen
- Sicherstellung der Gleichbehandlung der Gläubiger und Verhinderung von Benachteiligungen
Um diese vielfältigen Aufgaben erfüllen zu können, muss der Restrukturierungsbeauftragte über ein breites Spektrum an Fähigkeiten und Kenntnissen verfügen. Neben betriebswirtschaftlichem und juristischem Know-how sind auch Erfahrungen in der Restrukturierungsberatung, Verhandlungsgeschick und Kommunikationsstärke gefragt.
In den folgenden Abschnitten gehen wir näher auf die einzelnen Aufgaben und Anforderungen an den Restrukturierungsbeauftragten ein und beleuchten seine Rolle im StaRUG-Verfahren aus verschiedenen Perspektiven.
Bestellung und Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten
Voraussetzungen für die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten ist im StaRUG nicht zwingend vorgesehen, sondern liegt im Ermessen des Restrukturierungsgerichts. Jedoch kann sowohl der Schuldner als auch jeder Gläubiger die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Gemäß § 73 StaRUG hat das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen, wenn der Schuldner dies beantragt und die Bestellung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten auch von Amts wegen bestellen, wenn es dies für erforderlich hält, um die Interessen der Beteiligten zu wahren.
Ein wichtiger Grund für die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- die Komplexität des Falles oder die Zahl der Gläubiger dies erfordert,
- Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung des Schuldners bestehen,
- der Schuldner gegen Pflichten verstoßen hat oder die Sanierung gefährdet,
- ein Vergleich nur mit Hilfe eines Restrukturierungsbeauftragten erreicht werden kann.
Lehnt das Gericht den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten ab, können der Schuldner oder die Gläubiger Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen. Das Beschwerdegericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Bestellung tatsächlich vorliegen.
Wird dem Antrag stattgegeben oder entscheidet sich das Gericht von Amts wegen für die Bestellung, leitet es die Auswahl des konkreten Restrukturierungsbeauftragten ein. Hierbei sind die Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Kandidaten zu beachten.
Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Restrukturierungsbeauftragten
An die Person des Restrukturierungsbeauftragten stellt das StaRUG hohe Anforderungen. Schließlich soll er als unabhängiger Experte agieren und das Vertrauen aller Beteiligten genießen. Daher müssen Restrukturierungsbeauftragte über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Unabhängigkeit verfügen.
Gemäß § 74 StaRUG muss der Restrukturierungsbeauftragte eine natürliche Person sein, die geschäftskundig und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig ist. Er muss über die für den Einzelfall notwendige Expertise in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen verfügen und sollte bereits Erfahrung in vergleichbaren Restrukturierungs- oder Sanierungsverfahren gesammelt haben.
Um die Unabhängigkeit des Restrukturierungsbeauftragten sicherzustellen, darf er insbesondere nicht:
- in den letzten drei Jahren vor der Bestellung für den Schuldner tätig gewesen sein,
- in einem Dienstverhältnis zum Schuldner stehen oder an seinem Unternehmen beteiligt sein,
- ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.
Auch familiäre Beziehungen, enge persönliche Bindungen oder eine Vorbefassung mit dem Fall können einer Bestellung entgegenstehen. Bestehen Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Kandidaten, soll das Gericht von einer Bestellung absehen.
In der Praxis kommen als Restrukturierungsbeauftragte oft erfahrene Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit entsprechender Zusatzqualifikation zum Einsatz. Viele von ihnen haben sich auf Restrukturierungs- und Sanierungsmandate spezialisiert und verfügen über ein breites Netzwerk an Kontakten zu Gerichten, Behörden und potenziellen Investoren.
Nicht zuletzt sollte der Restrukturierungsbeauftragte aber auch über die nötige Sozialkompetenz und Kommunikationsstärke verfügen. Schließlich muss er zwischen allen Beteiligten vermitteln, Verhandlungen führen und auch in schwierigen Situationen einen kühlen Kopf bewahren. Empathie, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft sind daher ebenso gefragt wie fachliches Know-how.
Auswahlprozess und Bestellungsverfahren
Die Auswahl des konkreten Restrukturierungsbeauftragten erfolgt durch das zuständige Restrukturierungsgericht. Hierbei berücksichtigt das Gericht die Wünsche des Schuldners und der Gläubiger, ist an diese aber nicht gebunden. Vielmehr steht die fachliche und persönliche Eignung des Kandidaten im Vordergrund.
In der Praxis läuft das Auswahlverfahren oft wie folgt ab:
- Der Schuldner oder die Gläubiger schlagen dem Gericht einen oder mehrere Kandidaten vor, die sie für geeignet halten. Häufig werden diese Vorschläge vorab informell abgestimmt.
- Das Gericht prüft die vorgeschlagenen Kandidaten auf ihre Eignung und Unabhängigkeit. Hierzu holt es in der Regel Stellungnahmen der Beteiligten ein und führt Gespräche mit den Kandidaten.
- Sofern keine Bedenken bestehen, bestellt das Gericht den ausgewählten Kandidaten förmlich zum Restrukturierungsbeauftragten. Hierbei legt es auch den genauen Aufgabenkreis und die Vergütung fest.
- Der bestellte Restrukturierungsbeauftragte nimmt seine Tätigkeit auf und bestätigt gegenüber dem Gericht seine Unabhängigkeit. Er erhält Zugang zu allen relevanten Informationen und Unterlagen des Schuldners.
- Das Gericht überwacht die Tätigkeit des Restrukturierungsbeauftragten und kann ihn bei Pflichtverletzungen oder auf Antrag der Beteiligten auch wieder abberufen.
Die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten erfolgt durch förmlichen Beschluss des Restrukturierungsgerichts. Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu, über die das Beschwerdegericht entscheidet.
Mit der Bestellung endet die Ungewissheit über die Person des Restrukturierungsbeauftragten. Die Beteiligten wissen nun, an wen sie sich wenden können und welche Aufgaben der Restrukturierungsbeauftragte wahrnehmen wird. Gleichzeitig beginnt für den Restrukturierungsbeauftragten die eigentliche Arbeit - die Begleitung des Restrukturierungsprozesses.
Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten im StaRUG-Verfahren
Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung des Restrukturierungsplans
Eine der Hauptaufgaben des Restrukturierungsbeauftragten besteht darin, den Schuldner bei der Ausarbeitung und Umsetzung des Restrukturierungsplans zu unterstützen. Der Restrukturierungsplan bildet das Herzstück des StaRUG-Verfahrens und enthält alle Maßnahmen, die zur nachhaltigen Sanierung des Unternehmens erforderlich sind.
Der Restrukturierungsbeauftragte bringt hierbei seine Erfahrung und Expertise ein, um einen realistischen und tragfähigen Plan zu entwickeln. Er analysiert die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, identifiziert Schwachstellen und Optimierungspotenziale und erarbeitet gemeinsam mit dem Schuldner Lösungsvorschläge.
Dabei achtet der Restrukturierungsbeauftragte stets darauf, dass der Plan den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt. Er prüft die Angemessenheit und Erfüllbarkeit des Plans und nimmt bei Bedarf Anpassungen vor.
Auch bei der Umsetzung des Restrukturierungsplans kommt dem Restrukturierungsbeauftragten eine wichtige Rolle zu. Er überwacht die Einhaltung des Plans, kontrolliert die Fortschritte und steht dem Schuldner beratend zur Seite. Bei Abweichungen oder Problemen kann er frühzeitig eingreifen und geeignete Gegenmaßnahmen einleiten.
Nicht zuletzt trägt der Restrukturierungsbeauftragte dafür Sorge, dass alle Beteiligten über den Fortgang des Verfahrens informiert werden. Er erstellt regelmäßige Berichte, beantwortet Fragen und schafft so Transparenz und Vertrauen.
Überwachung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
Eine weitere zentrale Aufgabe des Restrukturierungsbeauftragten besteht in der fortlaufenden Überwachung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Hierbei geht es insbesondere darum, frühzeitig Fehlentwicklungen zu erkennen und Gegenmaßnahmen einzuleiten.
Der Restrukturierungsbeauftragte verschafft sich zunächst einen Überblick über die finanzielle Situation des Schuldners. Er prüft die Buchführung, analysiert Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen und bewertet die Liquiditäts- und Rentabilitätskennzahlen. Auch die Auftragslage, die Marktposition und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens nimmt er unter die Lupe.
Auf dieser Basis erstellt der Restrukturierungsbeauftragte Prognosen über die weitere Entwicklung des Unternehmens. Er identifiziert Chancen und Risiken und leitet daraus Handlungsempfehlungen ab. Dabei berücksichtigt er auch externe Faktoren wie die allgemeine Wirtschaftslage, branchenspezifische Trends oder rechtliche Rahmenbedingungen.
Stellt der Restrukturierungsbeauftragte fest, dass sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschlechtert oder dass der Restrukturierungsplan nicht eingehalten wird, muss er unverzüglich reagieren. Je nach Situation kann er dem Schuldner Anpassungen des Plans vorschlagen, zusätzliche Sanierungsmaßnahmen anregen oder das Gericht über die Probleme informieren.
Im Extremfall kann der Restrukturierungsbeauftragte auch die Aufhebung des Restrukturierungsverfahrens oder die Überleitung in ein Insolvenzverfahren beantragen, wenn er die Sanierung für aussichtslos hält. Denn letztlich hat er nicht nur die Interessen des Schuldners, sondern auch die der Gläubiger zu wahren.
Um seiner Überwachungsfunktion gerecht zu werden, hat der Restrukturierungsbeauftragte weitreichende Informationsrechte gegenüber dem Schuldner. Er kann jederzeit Auskünfte verlangen, Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen nehmen und an Sitzungen der Geschäftsleitung teilnehmen. So stellt er sicher, stets auf dem aktuellen Stand zu sein.
Vermittlung zwischen Schuldner, Gläubigern und anderen Beteiligten
Ein erfolgreicher Restrukturierungsprozess erfordert die Mitwirkung und Zustimmung aller Beteiligten. Denn letztlich müssen sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger den Restrukturierungsplan mittragen und die darin vorgesehenen Maßnahmen umsetzen. Hier kommt dem Restrukturierungsbeauftragten eine wichtige Vermittlerrolle zu.
Als neutrale Instanz hat der Restrukturierungsbeauftragte die Aufgabe, zwischen den oft konträren Interessen von Schuldner und Gläubigern zu vermitteln. Er muss Verständnis für die jeweiligen Positionen und Befürchtungen entwickeln und gleichzeitig auf einen fairen Interessenausgleich hinwirken.
In der Praxis bedeutet das: Der Restrukturierungsbeauftragte führt Verhandlungen mit den Gläubigern, um deren Zustimmung zum Restrukturierungsplan zu erreichen. Er erläutert die geplanten Maßnahmen, beantwortet Fragen und Einwände und wirbt um Vertrauen in den Sanierungsprozess. Dabei kann er auch auf Zugeständnisse des Schuldners hinwirken, um die Gläubiger zu einem Entgegenkommen zu bewegen.
Ebenso sucht der Restrukturierungsbeauftragte das Gespräch mit dem Schuldner und der Geschäftsleitung. Er erläutert die Sichtweise der Gläubiger, zeigt Konfliktpunkte auf und entwickelt gemeinsam Lösungsvorschläge. Auch die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen bezieht er in den Prozess ein und informiert sie über die geplanten Maßnahmen.
Nicht zuletzt kann der Restrukturierungsbeauftragte auch als Mediator tätig werden, wenn es zu Konflikten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten kommt. Mit Fingerspitzengefühl und Verhandlungsgeschick versucht er, Blockaden zu lösen und Kompromisse zu finden, die für alle Seiten tragbar sind.
Gelingt es dem Restrukturierungsbeauftragten, das Vertrauen aller Beteiligten zu gewinnen und sie auf den gemeinsamen Weg der Sanierung einzuschwören, hat er einen entscheidenden Beitrag zum Erfolg des Restrukturierungsprozesses geleistet. Denn nur wenn alle an einem Strang ziehen, kann die Krise nachhaltig überwunden werden.
Berichterstattung an das Restrukturierungsgericht
Um seine Aufsichtsfunktion wahrnehmen zu können, ist das Restrukturierungsgericht auf regelmäßige Informationen über den Fortgang des Verfahrens angewiesen. Der Restrukturierungsbeauftragte ist daher verpflichtet, dem Gericht in festgelegten Abständen Bericht zu erstatten.
Die Berichte des Restrukturierungsbeauftragten enthalten typischerweise Angaben zu folgenden Punkten:
- Stand der Restrukturierungsbemühungen und Umsetzung des Restrukturierungsplans
- Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, insbesondere Liquidität und Ertragslage
- Einhaltung von Pflichten durch den Schuldner und Mitwirkung der Gläubiger
- Kritische Entwicklungen, Risiken und Probleme im Restrukturierungsprozess
- Einschätzung der Erfolgsaussichten der Sanierung und ggf. Handlungsempfehlungen
Die Berichte müssen objektiv, vollständig und nachvollziehbar sein. Sie sollen dem Gericht ein realistisches Bild von der Situation des Schuldners vermitteln und als Grundlage für weitere Entscheidungen dienen. Bei Bedarf kann das Gericht ergänzende Auskünfte vom Restrukturierungsbeauftragten verlangen.
Auch gegenüber den Verfahrensbeteiligten ist der Restrukturierungsbeauftragte zur Information verpflichtet. Er hat den Gläubigern und dem Schuldner auf Verlangen Auskunft über den Stand des Verfahrens zu erteilen und ihnen Einsicht in seine Berichte an das Gericht zu gewähren, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
Kommt der Restrukturierungsbeauftragte seinen Berichtspflichten nicht nach oder ergeben sich aus den Berichten Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen oder eine Gefährdung der Sanierung, kann das Gericht geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergreifen. Im Extremfall kann es den Restrukturierungsbeauftragten auch abberufen und einen neuen bestellen.
In der Regel wird das Gericht aber zunächst das Gespräch mit dem Restrukturierungsbeauftragten suchen, um die Situation zu erörtern und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Denn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Gericht und Restrukturierungsbeauftragtem ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für das Gelingen des Restrukturierungsverfahrens.
Rechte und Pflichten des Restrukturierungsbeauftragten
Informations- und Auskunftsrechte gegenüber dem Schuldner
Um seine Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können, benötigt der Restrukturierungsbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen über den Schuldner und sein Unternehmen. Das StaRUG räumt ihm daher umfassende Informations- und Auskunftsrechte ein.
Gemäß § 76 Abs. 1 StaRUG ist der Schuldner verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Dazu gehören insbesondere Auskünfte über:
- die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens,
- die Ursachen und Umstände der Krise,
- die Zusammensetzung und Höhe der Verbindlichkeiten,
- die laufenden Geschäftsbeziehungen und Verträge,
- die geplanten Restrukturierungsmaßnahmen und ihre Erfolgsaussichten.
Der Restrukturierungsbeauftragte hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen des Schuldners zu nehmen. Er kann die Herausgabe von Unterlagen und Datenträgern verlangen und Auskünfte von Mitarbeitern und Vertragspartnern des Schuldners einholen. Auch an Sitzungen der Geschäftsleitung und anderen internen Besprechungen kann er teilnehmen.
Verweigert der Schuldner die Erteilung von Auskünften oder die Herausgabe von Unterlagen, kann der Restrukturierungsbeauftragte die gerichtliche Durchsetzung seiner Rechte beantragen. Das Restrukturierungsgericht kann den Schuldner zur Auskunft bzw. Herausgabe verpflichten und dies mit Zwangsmitteln durchsetzen.
Die weitreichenden Informationsrechte des Restrukturierungsbeauftragten dienen letztlich dem Ziel, Transparenz über die tatsächliche Situation des Unternehmens herzustellen und eine effektive Sanierung zu ermöglichen. Nur wenn der Restrukturierungsbeauftragte über alle relevanten Fakten verfügt, kann er den Restrukturierungsprozess zielgerichtet steuern und überwachen.
Allerdings muss der Restrukturierungsbeauftragte bei der Wahrnehmung seiner Informationsrechte auch die berechtigten Interessen des Schuldners berücksichtigen. Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen darf er nur insoweit offenlegen, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Auch muss er die Grundsätze der Datenminimierung und Datensparsamkeit beachten.
Pflicht zur Verschwiegenheit und Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
Mit seinen weitreichenden Informationsrechten korrespondiert die Pflicht des Restrukturierungsbeauftragten zur Verschwiegenheit. Er ist gehalten, alle Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt, vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.
Die Verschwiegenheitspflicht des Restrukturierungsbeauftragten erstreckt sich insbesondere auf:
- Geschäftsgeheimnisse und betriebsinterne Informationen des Schuldners,
- personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern,
- den Inhalt von Verhandlungen und Gesprächen mit Verfahrensbeteiligten,
- die Restrukturierungsstrategie und geplante Maßnahmen, solange diese nicht öffentlich bekannt sind.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt grundsätzlich auch gegenüber dem Restrukturierungsgericht und den Verfahrensbeteiligten. Nur soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, darf der Restrukturierungsbeauftragte Informationen an diese weitergeben. Dabei hat er stets sorgfältig abzuwägen zwischen dem Informationsinteresse der Beteiligten und dem Geheimhaltungsinteresse des Schuldners.
Verletzt der Restrukturierungsbeauftragte seine Verschwiegenheitspflicht, kann dies haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Er kann sich gemäß § 203 StGB wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar machen. Auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Schuldners oder betroffener Dritter kommen in Betracht.
Um Verschwiegenheitsverletzungen zu vermeiden, sollte der Restrukturierungsbeauftragte sensible Informationen nur an einen engen Kreis von Mitwissern weitergeben und auf deren vertrauliche Behandlung hinwirken. Dokumente und Datenträger sind sorgfältig zu verwahren und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Auch bei der Kommunikation mit Verfahrensbeteiligten ist Zurückhaltung geboten, solange Vertraulichkeit nicht ausdrücklich aufgehoben ist.
Nicht zuletzt empfiehlt es sich für den Restrukturierungsbeauftragten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, um sich gegen Schadensersatzforderungen infolge von Pflichtverletzungen abzusichern. Denn trotz aller Sorgfalt lassen sich Fehler oder Indiskretionen nie ganz ausschließen.
Haftung des Restrukturierungsbeauftragten für Pflichtverletzungen
Als Inhaber eines verantwortungsvollen Amtes unterliegt der Restrukturierungsbeauftragte einer strengen Haftung für Pflichtverletzungen. Er ist dem Schuldner, den Gläubigern und den anderen Verfahrensbeteiligten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt und dadurch einen Schaden verursacht.
Eine Pflichtverletzung des Restrukturierungsbeauftragten kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:
- Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber dem Schuldner und den Gläubigern
- Fehlende Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit in der Amtsführung
- Unterlassene oder verspätete Antragsstellung oder Berichterstattung an das Gericht
- Falsche oder irreführende Angaben in Berichten oder Erklärungen
- Verletzung der Verschwiegenheitspflichten und des Datenschutzes
- Nichtbeachtung von gerichtlichen Weisungen oder Auflagen
Dabei genügt bereits einfache Fahrlässigkeit, um eine Haftung des Restrukturierungsbeauftragten zu begründen. Er muss also die Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die von einem ordentlichen und gewissenhaften Restrukturierungsbeauftragten in der konkreten Situation erwartet werden kann.
Die Haftung des Restrukturierungsbeauftragten ist grundsätzlich unbeschränkt. Er haftet also mit seinem gesamten Vermögen für die verursachten Schäden. Eine summenmäßige Begrenzung der Haftung sieht das Gesetz nicht vor.
Um einer persönlichen Inanspruchnahme zu entgehen, ist für den Restrukturierungsbeauftragten der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dringend zu empfehlen. Die Versicherung tritt im Haftungsfall für berechtigte Schadensersatzforderungen ein und schützt den Restrukturierungsbeauftragten so vor dem finanziellen Ruin.
In der Praxis kommt eine Haftung des Restrukturierungsbeauftragten allerdings eher selten vor. Da er unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts steht und sich regelmäßig mit diesem abstimmt, fallen Pflichtverletzungen meist frühzeitig auf und können korrigiert werden, bevor ein Schaden entsteht. Auch sind die meisten Restrukturierungsbeauftragten erfahrene Experten, die ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt und Umsicht ausüben.
Dennoch ist das Haftungsrisiko für den Restrukturierungsbeauftragten nicht zu unterschätzen. Gerade bei komplexen Sanierungen mit einer Vielzahl von Beteiligten und widerstreitenden Interessen sind Konflikte und Vorwürfe nie ganz auszuschließen. Umso wichtiger ist es für den Restrukturierungsbeauftragten, seinen Pflichten stets gewissenhaft nachzukommen und seine Unabhängigkeit und Integrität zu wahren.
Vergütung und Kosten des Restrukturierungsbeauftragten
Grundlagen der Vergütung nach dem StaRUG
Der Restrukturierungsbeauftragte hat für seine Tätigkeit einen Anspruch auf angemessene Vergütung und Auslagenersatz. Die Grundlagen hierfür sind in § 81 StaRUG geregelt.
Demnach steht dem Restrukturierungsbeauftragten eine Vergütung zu, die sich nach dem Zeitaufwand, der Schwierigkeit der Tätigkeit und der Bedeutung der Sache richtet. Die Vergütung soll in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Schuldnervermögens stehen und die Leistungsfähigkeit des Schuldners berücksichtigen.
Die konkrete Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der Restrukturierungsbeauftragten-Vergütungsverordnung (RVergV). Diese sieht eine Kombination aus Stundensätzen und Fallpauschalen vor, die sich nach dem Wert des Schuldnerunternehmens und dem Stadium des Verfahrens richten.
Für die Berechnung der Vergütung sind folgende Faktoren maßgeblich:
- Stundensatz: Je nach Qualifikation und Erfahrung des Restrukturierungsbeauftragten zwischen 200 und 400 Euro pro Stunde.
- Unternehmenswert: Je höher der Wert des Schuldnervermögens, desto höher die Vergütung. Die RVergV sieht fünf Wertstufen von bis zu 1 Mio. Euro bis über 100 Mio. Euro vor.
- Verfahrensstadium: Für die Einarbeitungsphase und die Phase der Verfahrensanordnung gelten höhere Pauschalen als für die anschließenden Phasen.
- Zeitaufwand: Die Vergütung steigt mit der Anzahl der geleisteten Stunden, wobei Höchstgrenzen je nach Wertstufe zu beachten sind.
Hinzu kommt der Ersatz von nachgewiesenen Auslagen wie Reisekosten, Versicherungsprämien oder Kosten für die Einholung externen Sachverstands. Diese sind vom Schuldner zusätzlich zur Vergütung zu erstatten.
Festsetzung der Vergütung durch das Restrukturierungsgericht
Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten wird nicht frei vereinbart, sondern vom Restrukturierungsgericht festgesetzt. Das Gericht entscheidet auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten durch Beschluss, gegen den die sofortige Beschwerde möglich ist.
In der Praxis läuft das Festsetzungsverfahren meist wie folgt ab:
- Der Restrukturierungsbeauftragte stellt einen Vergütungsantrag beim Gericht unter Vorlage einer detaillierten Aufstellung seiner Tätigkeit und der entstandenen Auslagen.
- Das Gericht prüft den Antrag auf Plausibilität und Angemessenheit. Dabei kann es vom Restrukturierungsbeauftragten ergänzende Erläuterungen und Nachweise verlangen.
- Das Gericht setzt die Vergütung in Anwendung der RVergV durch Beschluss fest. Es kann dabei von den gesetzlichen Sätzen abweichen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
- Der Beschluss wird dem Restrukturierungsbeauftragten und dem Schuldner zugestellt. Beide können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde gegen die Festsetzung einlegen.
- Wird keine Beschwerde eingelegt, wird die Festsetzung rechtskräftig. Der Restrukturierungsbeauftragte hat dann einen Anspruch auf Auszahlung der festgesetzten Vergütung.
Bei der Festsetzung der Vergütung hat das Gericht einen gewissen Ermessensspielraum. Es muss einerseits die berechtigten Interessen des Restrukturierungsbeauftragten an einer angemessenen Entlohnung seiner Tätigkeit berücksichtigen. Andererseits muss es darauf achten, dass die Vergütung die Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht übersteigt und den Sanierungserfolg nicht gefährdet.
In der Regel orientiert sich das Gericht eng an den Vorgaben der RVergV und weicht nur in begründeten Ausnahmefällen davon ab. Eine höhere Vergütung kann etwa gerechtfertigt sein, wenn der Restrukturierungsbeauftragte besonders komplexe oder zeitintensive Aufgaben wahrnehmen musste. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Sätze kommt in Betracht, wenn der Schuldner nur über begrenzte Mittel verfügt und die Sanierung andernfalls scheitern würde.
Insgesamt stellt die gerichtliche Festsetzung der Vergütung einen wichtigen Kontrollmechanismus dar, um unverhältnismäßige Belastungen des Schuldners zu vermeiden und die Unabhängigkeit des Restrukturierungsbeauftragten zu wahren. Sie schafft Transparenz und Rechtssicherheit für alle Beteiligten und stellt sicher, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht.
Übernahme der Kosten durch den Schuldner
Die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten, also seine Vergütung und seine Auslagen, trägt grundsätzlich der Schuldner. Er ist verpflichtet, den vom Gericht festgesetzten Betrag an den Restrukturierungsbeauftragten zu zahlen.
Dabei handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit, die vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen ist. Der Restrukturierungsbeauftragte hat also gegenüber anderen Gläubigern ein Vorrecht auf Befriedigung seiner Ansprüche.
Allerdings sind die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten auch Teil der Verfahrenskosten, die der Schuldner im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens insgesamt zu tragen hat. Hierzu gehören auch die Gerichtskosten, die Kosten für Gutachter und Sachverständige und die Kosten für die Gläubigerversammlung.
Für den Schuldner können diese Kosten eine erhebliche Belastung darstellen. Dies gilt umso mehr, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens bereits angespannt ist und liquide Mittel knapp sind. Nicht selten müssen zur Finanzierung der Verfahrenskosten zusätzliche Kredite aufgenommen oder Vermögenswerte veräußert werden.
Um eine unangemessene Kostenbelastung des Schuldners zu vermeiden, hat das Restrukturierungsgericht die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten sorgfältig zu prüfen. Es muss darauf achten, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Unternehmens und zur Leistungsfähigkeit des Schuldners steht.
Auch der Restrukturierungsbeauftragte selbst sollte sich seiner Verantwortung für die Kostenentwicklung bewusst sein. Er muss seine Tätigkeit effizient und kostenbewusst ausüben und unnötige Auslagen vermeiden. Eine enge Abstimmung mit dem Schuldner und dem Gericht über die geplanten Maßnahmen und deren Kosten ist unerlässlich.
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten zu stunden oder zu staffeln. So kann etwa vereinbart werden, dass ein Teil der Vergütung erst nach erfolgreicher Beendigung des Verfahrens fällig wird. Auch eine Deckelung der Vergütung oder eine Beteiligung der Gläubiger an den Kosten kann im Einzelfall in Betracht kommen.
Letztlich müssen die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten aber immer auch im Verhältnis zum Nutzen seiner Tätigkeit gesehen werden. Ein erfahrener und engagierter Restrukturierungsbeauftragte kann entscheidend dazu beitragen, dass die Sanierung gelingt und das Unternehmen erhalten bleibt. Gemessen daran sind seine Kosten in der Regel gut investiertes Geld.
Zusammenarbeit des Restrukturierungsbeauftragten mit anderen Beteiligten
Abstimmung mit dem Restrukturierungsgericht und den Verfahrensorganen
Der Restrukturierungsbeauftragte ist zwar unabhängig und weisungsfrei, aber dennoch in ein komplexes Geflecht von Beteiligten und Institutionen eingebunden. Eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit diesen Akteuren ist für den Erfolg des Restrukturierungsverfahrens unerlässlich.
An erster Stelle steht dabei die Kooperation mit dem Restrukturierungsgericht. Das Gericht bestellt den Restrukturierungsbeauftragten, legt seine Aufgaben fest und überwacht seine Tätigkeit. Es entscheidet über wichtige Verfahrensfragen und genehmigt den Restrukturierungsplan.
Um seine Aufsichtsfunktion effektiv wahrnehmen zu können, ist das Gericht auf eine transparente und zeitnahe Information durch den Restrukturierungsbeauftragten angewiesen. Dieser muss dem Gericht regelmäßig Bericht erstatten, Anträge und Stellungnahmen vorlegen und für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Auch mit den anderen Verfahrensorganen, insbesondere dem vorläufigen Gläubigerausschuss und der Gläubigerversammlung, muss sich der Restrukturierungsbeauftragte eng abstimmen. Er hat diese über den Fortgang des Verfahrens zu informieren, ihre Vorschläge und Einwände zu berücksichtigen und auf eine konstruktive Zusammenarbeit hinzuwirken.
Nicht zuletzt muss der Restrukturierungsbeauftragte auch mit dem Schuldner selbst und seinen Organen kooperieren. Auch wenn er im Auftrag des Gerichts tätig ist, kann er seine Aufgaben nur erfüllen, wenn er Zugang zu allen relevanten Informationen und Entscheidungsträgern im Unternehmen hat.
In der Praxis haben sich verschiedene Formate und Instrumente der Zusammenarbeit bewährt:
- Regelmäßige Statusgespräche und Jour-Fixe-Termine mit dem Gericht und den Verfahrensorganen
- Schriftliche Berichte, Anträge und Stellungnahmen zu wichtigen Verfahrensfragen
- Gemeinsame Workshops und Arbeitsgruppen zur Erarbeitung des Restrukturierungsplans
- Einsatz von Projektmanagement-Tools und Datenaustauschplattformen zur Koordination der Zusammenarbeit
- Klare Kommunikations- und Eskalationswege bei Konflikten oder Meinungsverschiedenheiten
Entscheidend ist, dass alle Beteiligten an einem Strang ziehen und das gemeinsame Ziel der Sanierung im Auge behalten. Dazu muss der Restrukturierungsbeauftragte einerseits die Vorgaben des Gerichts und der Gläubiger respektieren, andererseits aber auch die Interessen des Schuldners berücksichtigen und ernsthafte Restrukturierungsbemühungen unterstützen.
Kooperation mit Sachverständigen, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
Bei komplexen Restrukturierungsverfahren ist der Restrukturierungsbeauftragte oft auf die Unterstützung externer Experten angewiesen. Insbesondere die Zusammenarbeit mit Sachverständigen, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist in vielen Fällen unverzichtbar.
Sachverständige unterstützen den Restrukturierungsbeauftragten vor allem bei der Bewertung von Vermögenswerten, der Erstellung von Gutachten und der Prüfung von technischen oder rechtlichen Fragen. Sie verfügen über Spezialkenntnisse in ihrem jeweiligen Fachgebiet und können wichtige Entscheidungsgrundlagen liefern.
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wiederum sind gefragt, wenn es um die Aufbereitung und Prüfung von Finanzdaten, die Erstellung von Planungsrechnungen oder die Beurteilung der steuerlichen Situation des Unternehmens geht. Auch bei der Entwicklung des Restrukturierungsplans und der Abstimmung mit den Finanzbehörden leisten sie wertvolle Unterstützung.
Die Einbindung externer Experten erfolgt in der Regel auf Initiative und unter Verantwortung des Restrukturierungsbeauftragten. Er wählt die Experten aus, erteilt ihnen Aufträge und koordiniert ihre Tätigkeit. Dabei muss er sicherstellen, dass die Experten unabhängig und weisungsfrei arbeiten können und keine Interessenkonflikte bestehen.
Gleichzeitig muss der Restrukturierungsbeauftragte aber auch die Kosten im Blick behalten, die durch die Einschaltung externer Experten entstehen. Er muss prüfen, ob der Nutzen der Expertentätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht und ob kostengünstigere Alternativen zur Verfügung stehen.
Um eine effiziente Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Experten klar definiert und abgegrenzt werden. Auch die Kommunikation und der Informationsaustausch mit dem Restrukturierungsbeauftragten müssen strukturiert und dokumentiert erfolgen.
In der Praxis hat sich bewährt, die externen Experten frühzeitig in das Verfahren einzubinden und ihnen einen direkten Zugang zu den relevanten Informationen und Ansprechpartnern im Unternehmen zu geben. Auch regelmäßige Abstimmungsrunden und Feedbackgespräche mit dem Restrukturierungsbeauftragten tragen zu einer guten Zusammenarbeit bei.
Insgesamt kann die Einbindung externer Experten die Qualität und Effizienz des Restrukturierungsverfahrens deutlich steigern. Sie entlastet den Restrukturierungsbeauftragten, vermeidet Fehler und Verzögerungen und erhöht die Akzeptanz der getroffenen Entscheidungen bei allen Beteiligten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Restrukturierungsbeauftragte die Expertentätigkeit sorgfältig auswählt, koordiniert und überwacht.
Einbindung von Arbeitnehmervertretern und Betriebsräten
Die Restrukturierung eines Unternehmens hat oft einschneidende Folgen für die Arbeitnehmer. Standortverlagerungen, Entlassungen oder Änderungen der Arbeitsbedingungen sind in vielen Fällen unvermeidbar, um das Unternehmen wieder wettbewerbsfähig zu machen. Umso wichtiger ist es, die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen frühzeitig in den Restrukturierungsprozess einzubinden.
Als Sachwalter der Interessen aller Verfahrensbeteiligten muss der Restrukturierungsbeauftragte auch die Belange der Arbeitnehmer im Blick haben. Er muss dafür sorgen, dass ihre Rechte gewahrt werden und dass sie angemessen über die geplanten Maßnahmen informiert und konsultiert werden.
In Unternehmen mit Betriebsrat ist der Restrukturierungsbeauftragte gesetzlich verpflichtet, diesen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und die geplanten Sanierungsmaßnahmen zu unterrichten. Er muss dem Betriebsrat alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, damit dieser seine Aufgaben wahrnehmen kann.
Auch bei der Erstellung und Umsetzung des Restrukturierungsplans muss der Restrukturierungsbeauftragte die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beachten. Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, wie etwa Betriebsänderungen oder Massenentlassungen, dürfen nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder nach Durchführung einer Einigungsstelle beschlossen werden.
In der Praxis empfiehlt es sich für den Restrukturierungsbeauftragten, möglichst frühzeitig das Gespräch mit dem Betriebsrat zu suchen und einen regelmäßigen Austausch zu etablieren. Durch eine offene und transparente Kommunikation können Vorbehalte abgebaut, Vertrauen geschaffen und konstruktive Lösungen entwickelt werden.
Auch die Einbindung der Gewerkschaften und anderer Arbeitnehmervertreter kann sinnvoll sein, insbesondere wenn es um übergreifende Themen wie Tarifverträge oder Sozialpläne geht. Der Restrukturierungsbeauftragte kann hier als neutraler Vermittler agieren und zwischen den Interessen der Unternehmensleitung und der Arbeitnehmerseite moderieren.
Gelingt es, die Arbeitnehmervertreter als Partner im Restrukturierungsprozess zu gewinnen, kann dies entscheidend zum Erfolg der Sanierung beitragen. Denn die Arbeitnehmer sind nicht nur Betroffene, sondern auch wichtige Träger des Veränderungsprozesses. Ihre Motivation, ihr Engagement und ihre Identifikation mit dem Unternehmen sind unverzichtbar, um die Krise zu überwinden und langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben.
Praxisbeispiele und Erfahrungsberichte
Erfolgreiche Restrukturierungen unter Mitwirkung eines Restrukturierungsbeauftragten
Die Praxis zeigt, dass die Einschaltung eines Restrukturierungsbeauftragten in vielen Fällen entscheidend zum Erfolg einer Sanierung beitragen kann. Insbesondere bei komplexen Verfahren mit einer Vielzahl von Beteiligten und widerstreitenden Interessen hat sich das Konzept des unabhängigen Vermittlers und Koordinators bewährt.
Ein Beispiel für eine gelungene Restrukturierung unter Mitwirkung eines Restrukturierungsbeauftragten ist der Fall der Möbelkette Finke. Das traditionsreiche Familienunternehmen mit über 1.000 Mitarbeitern war infolge der Corona-Pandemie und eines verfehlten Expansionskurses in eine existenzbedrohende Krise geraten und hatte im November 2020 ein Restrukturierungsverfahren beantragt.
Das zuständige Restrukturierungsgericht bestellte daraufhin einen erfahrenen Sanierungsexperten zum Restrukturierungsbeauftragten. Dieser erarbeitete gemeinsam mit der Geschäftsführung und den Gläubigern einen Restrukturierungsplan, der unter anderem die Schließung von Filialen, die Optimierung des Sortiments und die Neuverhandlung von Mietverträgen vorsah.
In intensiven Verhandlungen gelang es dem Restrukturierungsbeauftragten, auch die zunächst skeptischen Lieferanten und Vermieter von der Notwendigkeit der Maßnahmen zu überzeugen und ihnen Zugeständnisse abzuringen. Gleichzeitig trieb er die operative Restrukturierung im Unternehmen voran, führte ein striktes Kostenmanagement ein und erschloss neue Umsatzpotenziale im Online-Handel.
Nach knapp einem Jahr konnte das Verfahren erfolgreich abgeschlossen werden. Die Finke-Gruppe schrieb wieder schwarze Zahlen, hatte ihre Verschuldung deutlich reduziert und war für die Zukunft gut aufgestellt. Ohne das umsichtige Krisenmanagement des Restrukturierungsbeauftragten wäre die Sanierung wohl kaum gelungen.
Ein anderes Beispiel ist die Restrukturierung der Adler Modemärkte AG. Der börsennotierte Textilhändler hatte sich in den Jahren vor der Pandemie verhoben und war durch den Lockdown vollends in die Krise geraten. Im Januar 2021 sah sich das Unternehmen gezwungen, ein Restrukturierungsverfahren einzuleiten.
Angesichts der Komplexität des Falls und der Vielzahl der Beteiligten entschied sich das Gericht, gleich mehrere Restrukturierungsbeauftragte einzusetzen. Diese erarbeiteten in enger Abstimmung untereinander und mit den Verfahrensorganen ein umfassendes Sanierungskonzept, das neben einem Schuldenschnitt auch einen Kapitalschnitt und eine Neuausrichtung des Geschäftsmodells vorsah.
Durch die professionelle Strukturierung und Moderation des Verfahrens gelang es den Restrukturierungsbeauftragten, einen tragfähigen Kompromiss zwischen den Aktionären, Gläubigern und Arbeitnehmervertretern zu erreichen. Auch konnten sie einen strategischen Investor gewinnen, der dem Unternehmen frisches Kapital zuführte und die Sanierung langfristig absicherte.
Mit Bestätigung des Restrukturierungsplans durch das Gericht konnte die Adler Modemärkte AG ihre Krise überwinden. Das Unternehmen ist heute wieder profitabel und beschäftigt rund 3.000 Mitarbeiter. Die Restrukturierungsbeauftragten hatten entscheidenden Anteil an dieser Erfolgsgeschichte.
Herausforderungen und Probleme in der Zusammenarbeit mit Restrukturierungsbeauftragten
Allerdings gibt es in der Praxis auch immer wieder Fälle, in denen die Zusammenarbeit mit dem Restrukturierungsbeauftragten nicht reibungslos verläuft. Insbesondere aus Sicht der Schuldner und ihrer Geschäftsführung wird die Einschaltung eines externen Dritten oft als Einmischung und Bevormundung empfunden.
Tatsächlich greift die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten tief in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ein. Der Schuldner muss sensible Informationen offenlegen, sich in seinen Handlungen rechtfertigen und unter Umständen auch Entscheidungen akzeptieren, die er selbst nicht für richtig hält.
Hinzu kommt, dass der Restrukturierungsbeauftragte nicht nur die Interessen des Schuldners, sondern auch die der Gläubiger und der anderen Verfahrensbeteiligten zu wahren hat. Dies kann zu Interessenkonflikten führen, etwa wenn es um die Ausgestaltung des Restrukturierungsplans oder die Verwertung von Vermögenswerten geht.
Auch persönliche Animositäten und Kommunikationsprobleme können die Zusammenarbeit belasten. Nicht immer gelingt es dem Restrukturierungsbeauftragten, das Vertrauen der Geschäftsführung zu gewinnen und einen kooperativen Arbeitsstil zu etablieren. Stattdessen kommt es immer wieder zu Blockaden, Verzögerungen und Eskalationen.
Ein Problem kann auch die Kostenfrage sein. Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten stellt gerade für kleinere Unternehmen eine erhebliche Belastung dar. Nicht selten entstehen Streitigkeiten über die Angemessenheit der geltend gemachten Stundensätze und Auslagen.
Schließlich bergen auch die weitreichenden Befugnisse des Restrukturierungsbeauftragten ein gewisses Missbrauchspotenzial. In Einzelfällen kam es bereits vor, dass Restrukturierungsbeauftragte ihre Stellung ausgenutzt haben, um eigene Interessen zu verfolgen oder sich persönlich zu bereichern.
Diese Probleme zeigen, dass die Einschaltung eines Restrukturierungsbeauftragten kein Allheilmittel ist. Sie erfordert von allen Beteiligten ein hohes Maß an Professionalität, Vertrauensbereitschaft und Kooperationsfähigkeit. Nur wenn es gelingt, eine konstruktive Arbeitsbeziehung aufzubauen und die Interessen aller Parteien angemessen zu berücksichtigen, kann der Restrukturierungsbeauftragte seine positive Wirkung entfalten.
Lessons Learned und Best Practices für die Arbeit mit Restrukturierungsbeauftragten
Die bisherigen Erfahrungen mit dem Instrument des Restrukturierungsbeauftragten haben gezeigt, dass eine Reihe von Faktoren für eine erfolgreiche Zusammenarbeit entscheidend sind. Dazu gehören insbesondere:
- Frühzeitige Einbindung: Je früher der Restrukturierungsbeauftragte in das Verfahren eingeschaltet wird, desto effektiver kann er seine Aufgaben wahrnehmen. Eine rechtzeitige Bestellung vermeidet unnötige Verzögerungen und Fehlentwicklungen.
- Klare Aufgabendefinition: Die Rolle und die Befugnisse des Restrukturierungsbeauftragten sollten von Anfang an klar definiert und gegenüber allen Beteiligten kommuniziert werden. Eine präzise Abgrenzung der Zuständigkeiten schafft Transparenz und verhindert Kompetenzgerangel.
- Unabhängigkeit und Objektivität: Der Restrukturierungsbeauftragte muss seine Aufgaben unabhängig und frei von Interessenkonflikten wahrnehmen. Eine sorgfältige Auswahl und Überprüfung der Person ist daher unabdingbar.
- Fachliche und persönliche Kompetenz: Neben der juristischen und betriebswirtschaftlichen Expertise sollte der Restrukturierungsbeauftragte auch über ausgeprägte kommunikative und soziale Fähigkeiten verfügen. Verhandlungsgeschick, Einfühlungsvermögen und Durchsetzungskraft sind für die erfolgreiche Moderation des Verfahrens unverzichtbar.
- Transparente Kommunikation: Der Restrukturierungsbeauftragte sollte einen offenen und proaktiven Kommunikationsstil pflegen. Regelmäßige Information und Konsultation der Beteiligten fördert das Vertrauen und die Akzeptanz für die getroffenen Maßnahmen.
- Kooperative Haltung: Auch der Schuldner und die Geschäftsführung müssen ihrerseits zu einer konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Restrukturierungsbeauftragten bereit sein. Eine frühzeitige Einbindung, ein offener Informationsaustausch und die Umsetzung gemeinsam vereinbarter Maßnahmen sind hier entscheidend.
- Angemessene Vergütung: Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten muss einerseits marktgerecht und leistungsadäquat sein, andererseits aber auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners berücksichtigen. Eine sorgfältige Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der erbrachten Leistungen kann hier Streitigkeiten vorbeugen.
Werden diese Grundsätze beachtet, kann der Restrukturierungsbeauftragte einen wertvollen Beitrag zur Bewältigung der Krise leisten. Seine Erfahrung, seine Unabhängigkeit und seine Vermittlungsfähigkeit können entscheidende Erfolgsfaktoren für eine nachhaltige Sanierung sein.
Fazit und Ausblick
Bedeutung des Restrukturierungsbeauftragten für den Erfolg von StaRUG-Verfahren
Der Restrukturierungsbeauftragte hat sich in der kurzen Zeit seit Inkrafttreten des StaRUG bereits als wichtige Figur in der vorinsolvenzlichen Sanierung etabliert. Seine Aufgaben sind vielfältig und reichen von der Erstellung und Umsetzung des Restrukturierungsplans über die Vermittlung zwischen den Beteiligten bis hin zur Überwachung und Berichterstattung an das Gericht.
Dabei kommt dem Restrukturierungsbeauftragten eine Schlüsselrolle für den Erfolg des Verfahrens zu. Als unabhängiger Experte kann er frühzeitig Fehlentwicklungen erkennen, Lösungsvorschläge erarbeiten und konfliktträchtige Entscheidungen moderieren. Seine Einschaltung dient nicht nur der Entlastung des Schuldners, sondern auch der Sicherung der Gläubigerinteressen und der Qualität des Verfahrens.
Allerdings ist die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten kein Selbstzweck. Sie muss stets anhand der Umstände des Einzelfalls sorgfältig geprüft werden. Nur wenn die Komplexität des Verfahrens, die Zahl der Beteiligten oder Zweifel an der Zuverlässigkeit des Schuldners dies erfordern, ist die Einschaltung eines externen Dritten gerechtfertigt.
Auch darf die Rolle des Restrukturierungsbeauftragten nicht überschätzt werden. Er kann den Schuldner unterstützen und entlasten, aber er kann ihm die eigentliche Sanierungsarbeit nicht abnehmen. Letztlich bleibt es Aufgabe der Geschäftsführung, die richtigen Weichenstellungen für eine nachhaltige Zukunft des Unternehmens zu treffen.
Dennoch zeigt die bisherige Praxis, dass der Restrukturierungsbeauftragte einen wichtigen Beitrag zum Gelingen von StaRUG-Verfahren leisten kann. Gerade bei Großverfahren mit vielen Beteiligten und komplexen Sachverhalten ist seine Einbindung oft unverzichtbar, um einen tragfähigen Interessenausgleich zu erreichen und das Verfahren in geordnete Bahnen zu lenken.
Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit von Restrukturierungsbeauftragten
Angesichts der Bedeutung und Verantwortung des Amtes müssen an die Person des Restrukturierungsbeauftragten hohe Anforderungen gestellt werden. Neben der fachlichen Qualifikation und Erfahrung sind insbesondere die Unabhängigkeit und Integrität entscheidende Auswahlkriterien.
Ein Restrukturierungsbeauftragter muss über r ein breites Spektrum an juristischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnissen verfügen. Er muss das Insolvenz- und Gesellschaftsrecht ebenso beherrschen wie die Grundlagen der Finanzierung, des Rechnungswesens und des Controllings. Auch Branchenkenntnisse und Erfahrungen aus vergleichbaren Restrukturierungsfällen sind von Vorteil.
Mindestens ebenso wichtig sind aber die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Restrukturierungsbeauftragten. Er muss integer, unabhängig und unbefangen sein und seine Aufgaben frei von Interessenkonflikten wahrnehmen. Auch Durchsetzungsvermögen, Verhandlungsgeschick und Einfühlungsvermögen sind unverzichtbar, um die oft widerstreitenden Interessen der Beteiligten in Einklang zu bringen.
Um die Qualität und Unabhängigkeit der Restrukturierungsbeauftragten sicherzustellen, sind verschiedene Ansätze denkbar. Eine Option wäre die Einführung eines Zulassungs- oder Registrierungsverfahrens, das bestimmte Mindestanforderungen an Ausbildung, Berufserfahrung und Reputation definiert. Auch die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung und die Einführung von Verhaltensstandards und Kontrollen könnten die Professionalität und Integrität der Restrukturierungsbeauftragten fördern.
Letztlich liegt es aber auch in der Verantwortung der Gerichte und der Verfahrensbeteiligten selbst, durch eine sorgfältige Auswahl und Überprüfung der Kandidaten die Bestellung ungeeigneter oder befangener Restrukturierungsbeauftragter zu vermeiden. Nur wenn die handelnden Personen integer und unabhängig sind, kann das Instrument des Restrukturierungsbeauftragten seine volle Wirksamkeit entfalten.
Mögliche Weiterentwicklungen und Verbesserungspotenziale im StaRUG
Obwohl sich das StaRUG in der Praxis bereits bewährt hat, gibt es durchaus noch Verbesserungspotenziale und Entwicklungsmöglichkeiten. Diese betreffen zum einen das Gesetz selbst, zum anderen aber auch seine Anwendung und Auslegung durch die Gerichte und Verfahrensbeteiligten.
Ein Punkt, der immer wieder diskutiert wird, ist die Frage der Publizität und Vertraulichkeit von StaRUG-Verfahren. Anders als das Insolvenzverfahren, das von Beginn an öffentlich bekannt gemacht wird, finden StaRUG-Verfahren weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Dies soll Unternehmen in der Krise die Möglichkeit geben, ohne Stigmatisierung und Vertrauensverlust zu sanieren.
Allerdings kann die fehlende Publizität auch zu Lasten des Gläubigerschutzes gehen. Lieferanten, Kunden und andere Stakeholder erfahren oft erst spät von der Krise des Unternehmens und haben kaum Möglichkeiten, ihre Interessen geltend zu machen. Hier könnte eine maßvolle Erweiterung der Publizitätspflichten, etwa durch die Einführung eines Restrukturierungsregisters, für mehr Transparenz und Beteiligungsmöglichkeiten sorgen.
Ein anderer Diskussionspunkt ist die Frage der Kostenverteilung. Bislang hat der Schuldner die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten allein zu tragen, was gerade für kleinere Unternehmen eine erhebliche Belastung darstellen kann. Eine stärkere Beteiligung der Gläubiger an den Verfahrenskosten, etwa durch die Einführung einer Art Restrukturierungsumlage, könnte hier für Entlastung sorgen.
Auch bei der Vergütung der Restrukturierungsbeauftragten selbst gibt es noch Verbesserungsbedarf. Die derzeitigen Regelungen der RVergV werden von vielen als zu starr und undifferenziert empfunden. Eine flexiblere, stärker an den Anforderungen des Einzelfalls orientierte Vergütungsstruktur könnte die Attraktivität und Effizienz des Instruments erhöhen.
Nicht zuletzt bedarf auch die Zusammenarbeit zwischen Schuldner, Gläubigern und Restrukturierungsbeauftragten noch der Optimierung. Hier könnten klare Verhaltenskodizes, standardisierte Informations- und Kommunikationsprozesse und eine stärkere Prozessbegleitung durch die Gerichte für mehr Struktur und Verbindlichkeit sorgen.
Ungeachtet dieser Verbesserungspotenziale hat sich das StaRUG aber bereits als wertvolles Instrument der vorinsolvenzlichen Sanierung etabliert. Es bietet Unternehmen in der Krise eine Chance, frühzeitig und eigenverantwortlich gegenzusteuern und so die Insolvenz zu vermeiden. Der Restrukturierungsbeauftragte kann dabei als unabhängiger Experte und Vermittler einen entscheidenden Beitrag leisten.
Wichtige Paragraphen und Erläuterungen
- § 73 StaRUG: Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten
- § 74 StaRUG: Anforderungen an den Restrukturierungsbeauftragten
- § 76 StaRUG: Aufsicht durch den Restrukturierungsbeauftragten
- § 81 StaRUG: Vergütung und Auslagen des Restrukturierungsbeauftragten
- Restrukturierungsbeauftragten-Vergütungsverordnung (RVergV): Einzelheiten zur Vergütung
- § 203 StGB: Strafbarkeit bei Verletzung von Privatgeheimnissen