StaRUG vs. Insolvenzverfahren: Ein Vergleich der Prozesse

StaRUG vs. Insolvenzverfahren: Ein Vergleich der Prozesse

StaRUG vs. Insolvenzverfahren: Ein Vergleich der Prozesse


Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) und das Insolvenzverfahren sind zwei wichtige Instrumente für Unternehmen, die sich in einer finanziellen Krise befinden. Beide Verfahren haben das Ziel, das Unternehmen zu sanieren und wieder wettbewerbsfähig zu machen, unterscheiden sich jedoch in ihren Ansätzen und Prozessen. In diesem Blogbeitrag werden wir die Grundlagen des StaRUG und des Insolvenzverfahrens erläutern, ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiede herausarbeiten und anhand von Praxisbeispielen und Gerichtsurteilen zeigen, wann welches Verfahren die beste Wahl für ein Unternehmen sein kann.

Einleitung

Bedeutung der Restrukturierung für Unternehmen in der Krise

In Zeiten wirtschaftlicher Herausforderungen und unvorhergesehener Krisen können selbst etablierte Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Um das Fortbestehen des Unternehmens zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten, ist eine rechtzeitige und effektive Restrukturierung oft unerlässlich. Hierbei gilt es, die Liquidität zu sichern, Kosten zu senken und das Geschäftsmodell an die veränderten Marktbedingungen anzupassen.

Eine erfolgreiche Restrukturierung kann nicht nur das Unternehmen vor der Insolvenz bewahren, sondern auch dazu beitragen, dass es gestärkt aus der Krise hervorgeht und langfristig wettbewerbsfähig bleibt. Allerdings erfordert dieser Prozess oft schmerzhafte Einschnitte und eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten, von der Geschäftsführung über die Mitarbeiter bis hin zu den Gläubigern und Investoren.

Kurze Vorstellung von StaRUG und Insolvenzverfahren

Um Unternehmen in der Krise zu unterstützen, stehen in Deutschland zwei zentrale Verfahren zur Verfügung: das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) und das Insolvenzverfahren. Beide Verfahren bieten Möglichkeiten zur Sanierung und Restrukturierung, unterscheiden sich jedoch in ihren Voraussetzungen, Abläufen und rechtlichen Konsequenzen.

Das StaRUG, das zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, ermöglicht es Unternehmen, außerhalb eines Insolvenzverfahrens eine Restrukturierung durchzuführen. Ziel ist es, durch eine frühzeitige Intervention die Insolvenz abzuwenden und das Unternehmen zu stabilisieren. Hierbei bleiben die Geschäftsführung und die Eigentümer weitgehend in Kontrolle und können selbstständig einen Restrukturierungsplan erarbeiten.

Das Insolvenzverfahren hingegen kommt zum Tragen, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. In diesem Fall übernimmt ein Insolvenzverwalter die Kontrolle über das Unternehmen und versucht, im Rahmen eines Insolvenzplans eine Sanierung zu erreichen oder die Vermögenswerte bestmöglich zu verwerten. Hierbei haben die Gläubiger ein größeres Mitspracherecht als im StaRUG-Verfahren.

In den folgenden Abschnitten werden wir die Grundlagen des StaRUG und des Insolvenzverfahrens näher beleuchten und ihre Vor- und Nachteile für Unternehmen in der Krise diskutieren.

Grundlagen des StaRUG

Ziele und Anwendungsbereich des StaRUG

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) wurde mit dem Ziel eingeführt, Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten eine Möglichkeit zur Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu bieten. Durch frühzeitiges Handeln soll die drohende Zahlungsunfähigkeit abgewendet und das Unternehmen nachhaltig stabilisiert werden.

Das StaRUG richtet sich an Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, die zwar noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind, aber dennoch in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Unternehmen mit rückläufigen Umsätzen oder Gewinnen
  • Unternehmen mit hohen Verbindlichkeiten oder Liquiditätsengpässen
  • Unternehmen, die von unvorhergesehenen Krisen wie der Corona-Pandemie betroffen sind
  • Unternehmen, die sich einem strukturellen Wandel in ihrer Branche gegenübersehen

Ziel des StaRUG ist es, durch eine frühzeitige Intervention die Insolvenz abzuwenden und das Unternehmen zu sanieren. Hierbei soll die Geschäftsführung weitgehend die Kontrolle behalten und in Eigenverantwortung einen Restrukturierungsplan erarbeiten, der die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt.

Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren, das erst bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung greift, setzt das StaRUG bereits in einem früheren Stadium an. Durch die rechtzeitige Einleitung von Restrukturierungsmaßnahmen sollen die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung erhöht und die negativen Folgen für das Unternehmen, die Mitarbeiter und die Gläubiger minimiert werden.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des StaRUG

Um das StaRUG in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind in § 1 StaRUG geregelt und umfassen insbesondere:

  1. Das Unternehmen muss in finanziellen Schwierigkeiten sein, die seine Fortführungsfähigkeit gefährden.
  2. Es dürfen keine rechtlichen Gründe vorliegen, die einer Sanierung entgegenstehen (z.B. bereits eingeleitetes Insolvenzverfahren).
  3. Das Unternehmen muss noch sanierungsfähig sein, d.h. es muss eine realistische Chance auf eine erfolgreiche Restrukturierung bestehen.

Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, muss sorgfältig geprüft werden. Hierbei kann die Einschaltung von externen Sanierungsexperten und Rechtsanwälten hilfreich sein, die das Unternehmen bei der Einleitung und Durchführung des StaRUG-Verfahrens unterstützen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die frühzeitige Inanspruchnahme des StaRUG. Je früher ein Unternehmen Restrukturierungsmaßnahmen einleitet, desto größer sind die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung. Wartet die Geschäftsführung hingegen zu lange, kann sich die finanzielle Situation so weit verschlechtern, dass eine Insolvenz unausweichlich wird.

Um die Voraussetzungen für das StaRUG zu erfüllen, sollten Unternehmen daher kontinuierlich ihre wirtschaftliche Lage überwachen und bei ersten Anzeichen für finanzielle Schwierigkeiten handeln. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Regelmäßige Überprüfung der Liquidität und Rentabilität
  • Frühzeitige Gespräche mit Gläubigern und Investoren
  • Erarbeitung von Sanierungskonzepten und Restrukturierungsplänen
  • Einbindung von externen Experten wie Sanierungsberatern und Rechtsanwälten

Nur wenn ein Unternehmen rechtzeitig und proaktiv handelt, kann es die Vorteile des StaRUG optimal nutzen und eine nachhaltige Sanierung erreichen.

Ablauf eines StaRUG-Verfahrens

Der Ablauf eines StaRUG-Verfahrens ist in mehrere Phasen unterteilt und erfordert eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten. Die wichtigsten Schritte sind:

  1. Vorbereitung: Das Unternehmen erstellt einen Restrukturierungsplan, der die geplanten Maßnahmen zur Sanierung enthält. Hierzu gehören beispielsweise die Anpassung des Geschäftsmodells, die Optimierung von Prozessen, die Reduzierung von Kosten und die Neuverhandlung von Verträgen mit Gläubigern und Lieferanten.
  2. Anzeige: Das Unternehmen zeigt die Inanspruchnahme des StaRUG bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht an. Hierbei muss es darlegen, dass die Voraussetzungen für das StaRUG erfüllt sind und der Restrukturierungsplan eine realistische Chance auf Erfolg hat.
  3. Verhandlungen: Das Unternehmen verhandelt mit den Gläubigern über den Restrukturierungsplan. Ziel ist es, eine möglichst hohe Zustimmung zu erreichen und die Forderungen der Gläubiger zu bedienen, ohne das Unternehmen zu überfordern. Hierbei kann das Restrukturierungsgericht moderierende Unterstützung leisten.
  4. Abstimmung: Die Gläubiger stimmen in getrennten Gruppen über den Restrukturierungsplan ab. Für die Annahme ist eine Mehrheit von mindestens 75% der abstimmenden Gläubiger in jeder Gruppe erforderlich. Das Restrukturierungsgericht kann unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Gläubigergruppen überstimmen (sog. Cross-Class Cram-Down nach § 26 StaRUG).
  5. Bestätigung: Nach erfolgreicher Abstimmung bestätigt das Restrukturierungsgericht den Restrukturierungsplan. Dieser ist dann für alle Beteiligten verbindlich und muss vom Unternehmen umgesetzt werden.
  6. Umsetzung: Das Unternehmen setzt die im Restrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen um. Hierbei wird es von einem Restrukturierungsbeauftragten überwacht, der vom Gericht bestellt wird. Der Restrukturierungsbeauftragte berichtet regelmäßig über den Fortschritt der Sanierung und kann bei Bedarf korrigierend eingreifen.

Ein StaRUG-Verfahren dauert in der Regel mehrere Monate bis zu einem Jahr. Die genaue Dauer hängt von der Komplexität des Falls, der Zahl der Beteiligten und dem Umfang der erforderlichen Restrukturierungsmaßnahmen ab.

Für den Erfolg eines StaRUG-Verfahrens ist eine offene und transparente Kommunikation mit allen Beteiligten von zentraler Bedeutung. Das Unternehmen muss seine Situation offen darlegen, realistische Sanierungsziele definieren und die Gläubiger von der Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten der geplanten Maßnahmen überzeugen.

Gelingt dies, bietet das StaRUG eine große Chance für Unternehmen in der Krise. Durch die frühzeitige Einleitung von Restrukturierungsmaßnahmen können sie ihre Wettbewerbsfähigkeit wiederherstellen, Arbeitsplätze erhalten und langfristig erfolgreich am Markt bestehen.

Grundlagen des Insolvenzverfahrens

Ziele und Anwendungsbereich des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren dient dazu, Unternehmen zu sanieren, die bereits zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Ziel ist es, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen und – wenn möglich – das Unternehmen zu erhalten und fortzuführen. Ist eine Sanierung nicht möglich, werden die Vermögenswerte des Unternehmens verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt.

Im Gegensatz zum StaRUG, das auf eine frühzeitige Intervention bei drohender Zahlungsunfähigkeit abzielt, kommt das Insolvenzverfahren erst zum Tragen, wenn die Krise bereits weiter fortgeschritten ist. Anwendung findet es bei Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, die ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen können (Zahlungsunfähigkeit) oder deren Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen übersteigen (Überschuldung).

Das Insolvenzverfahren gibt dem Unternehmen die Möglichkeit, sich unter dem Schutz des Insolvenzrechts zu sanieren und zu restrukturieren. Hierbei werden die Interessen aller Beteiligten – Schuldner, Gläubiger, Arbeitnehmer – berücksichtigt und in einem geordneten Verfahren zum Ausgleich gebracht.

Wichtige Ziele des Insolvenzverfahrens sind:

  • Gleichbehandlung der Gläubiger
  • Bestmögliche Befriedigung der Gläubiger
  • Sanierung und Erhalt des Unternehmens, wenn möglich
  • Geordnete Verwertung der Vermögenswerte, wenn eine Sanierung nicht möglich ist
  • Sicherung von Arbeitsplätzen

Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Demnach muss ein Eröffnungsgrund vorliegen, der entweder in der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder der Überschuldung (§ 19 InsO) des Unternehmens besteht.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn dem Unternehmen die liquiden Mittel fehlen, um mindestens 90% seiner Verbindlichkeiten zu begleichen, und sich dieser Zustand voraussichtlich nicht ändern wird.

Überschuldung bedeutet, dass das Vermögen des Unternehmens nicht mehr ausreicht, um seine Verbindlichkeiten zu decken. Hierbei wird nicht nur die aktuelle Situation betrachtet, sondern auch die Fortführungsprognose des Unternehmens. Ist eine Fortführung des Geschäftsbetriebs überwiegend wahrscheinlich, liegt trotz rechnerischer Überschuldung kein Insolvenzgrund vor.

Bei Vorliegen eines Eröffnungsgrunds muss das Unternehmen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen (§ 15a InsO). Versäumt die Geschäftsführung diese Frist, kann sie sich strafbar machen und persönlich haften.

Neben dem Schuldner selbst können auch Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran haben und einen Eröffnungsgrund glaubhaft machen können (§ 14 InsO). Das Insolvenzgericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens vorliegen.

Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens ist komplex und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die wichtigsten Schritte sind jedoch:

  1. Insolvenzantrag: Der Schuldner oder ein Gläubiger stellt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht.
  2. Prüfung: Das Gericht prüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. In dieser Phase kann das Gericht bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, um das Vermögen des Schuldners zu sichern.
  3. Eröffnung: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter. Dieser übernimmt die Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Schuldners.
  4. Anmeldung der Forderungen: Die Gläubiger müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Dieser prüft die Forderungen und erstellt ein Verzeichnis der Insolvenzforderungen.
  5. Berichtstermin: In einem Berichtstermin informiert der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Situation des Schuldners und die Möglichkeiten einer Sanierung oder Verwertung.
  6. Entscheidung über den Fortgang: Je nach Sachlage entscheiden die Gläubiger, ob das Unternehmen saniert oder liquidiert werden soll. Bei einer Sanierung wird ein Insolvenzplan erstellt, der die erforderlichen Maßnahmen enthält. Bei einer Liquidation werden die Vermögenswerte verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt.
  7. Umsetzung: Der Insolvenzverwalter setzt den Insolvenzplan um bzw. verwertet die Vermögenswerte des Schuldners. Die Gläubiger werden entsprechend ihrer Rangfolge aus der Insolvenzmasse befriedigt.
  8. Aufhebung: Nach Abschluss des Verfahrens hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf. Nicht befriedigte Forderungen erlöschen, sofern sie nicht ausdrücklich vom Schuldner übernommen werden.

Die Dauer eines Insolvenzverfahrens kann von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren reichen. Sie hängt insbesondere davon ab, ob eine Sanierung möglich ist oder ob das Unternehmen liquidiert werden muss. In jedem Fall ist ein Insolvenzverfahren mit erheblichen Einschnitten für alle Beteiligten verbunden und stellt oft die letzte Option dar, wenn eine außergerichtliche Sanierung nicht mehr möglich ist.

Vergleich von StaRUG und Insolvenzverfahren

Gemeinsamkeiten beider Verfahren

Das StaRUG und das Insolvenzverfahren haben das gemeinsame Ziel, Unternehmen in der Krise zu sanieren und zu erhalten. Beide Verfahren bieten einen rechtlichen Rahmen, um die Interessen von Schuldnern und Gläubigern zum Ausgleich zu bringen und eine geordnete Restrukturierung zu ermöglichen.

Sowohl im StaRUG als auch im Insolvenzverfahren spielt die Rolle des Restrukturierungsbeauftragten bzw. Insolvenzverwalters eine zentrale Rolle. Diese Experten überwachen die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen, verwalten das Vermögen des Schuldners und fungieren als Schnittstelle zwischen allen Beteiligten.

Beide Verfahren sehen außerdem die Möglichkeit vor, in die Rechte der Gläubiger einzugreifen und diese an den Sanierungsmaßnahmen zu beteiligen. Im StaRUG geschieht dies durch den Restrukturierungsplan, im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzplan. In beiden Fällen müssen die Gläubiger dem Plan zustimmen, wobei das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Gläubigergruppen überstimmen kann.

Unterschiede zwischen StaRUG und Insolvenzverfahren

Trotz dieser Gemeinsamkeiten gibt es zwischen dem StaRUG und dem Insolvenzverfahren auch bedeutende Unterschiede. Die wichtigsten sind:

  • Anwendungsbereich: Das StaRUG kommt bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit zur Anwendung, während das Insolvenzverfahren erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung greift.
  • Verfahrenseinleitung: Ein StaRUG-Verfahren wird durch Anzeige des Schuldners beim Restrukturierungsgericht eingeleitet. Ein Insolvenzverfahren hingegen wird durch einen Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eröffnet.
  • Verfahrenshoheit: Im StaRUG bleibt der Schuldner weitgehend Herr des Verfahrens und kann eigenständig einen Restrukturierungsplan erarbeiten. Im Insolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über.
  • Öffentlichkeit: Ein StaRUG-Verfahren findet weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Ein Insolvenzverfahren hingegen ist öffentlich und wird im Insolvenzregister bekannt gemacht.
  • Insolvenzanfechtung: Im Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen anfechten, die in der Vergangenheit zum Nachteil der Insolvenzmasse vorgenommen wurden. Diese Möglichkeit besteht im StaRUG nicht.

Welches Verfahren im Einzelfall vorzuziehen ist, hängt von den konkreten Umständen des Unternehmens ab. Grundsätzlich bietet das StaRUG die Chance einer frühzeitigen und eigenverantwortlichen Sanierung ohne die Nachteile eines öffentlichen Insolvenzverfahrens. Allerdings ist es nur für Unternehmen geeignet, die noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind und deren Sanierung aussichtsreich erscheint.

Vor- und Nachteile des StaRUG gegenüber dem Insolvenzverfahren

Das StaRUG bietet gegenüber dem Insolvenzverfahren einige bedeutende Vorteile für Unternehmen in der Krise. Dazu gehören:

  • Frühzeitige Sanierung: Das StaRUG ermöglicht eine Sanierung bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit. So können Unternehmen rechtzeitig gegensteuern und eine Insolvenz vermeiden.
  • Eigenverantwortlichkeit: Im StaRUG bleibt die Geschäftsführung weitgehend handlungsfähig und kann eigenständig einen Restrukturierungsplan erarbeiten. Dies schafft Planungssicherheit und erleichtert die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen.
  • Vertraulichkeit: Ein StaRUG-Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Negative Publicity und Reputationsschäden können so vermieden werden.
  • Flexibilität: Das StaRUG bietet mehr Gestaltungsspielraum als das Insolvenzverfahren. So können beispielsweise einzelne Gläubigergruppen einbezogen oder ausgenommen werden.
  • Kosteneinsparung: Ein StaRUG-Verfahren ist in der Regel kostengünstiger als ein Insolvenzverfahren, da der Verwaltungsaufwand geringer ist und keine Insolvenzanfechtung stattfindet.

Allerdings hat das StaRUG gegenüber dem Insolvenzverfahren auch einige Nachteile:

  • Begrenzte Anwendbarkeit: Das StaRUG ist nur für Unternehmen geeignet, die noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Für Unternehmen in einer fortgeschrittenen Krise bleibt oft nur der Weg in die Insolvenz.
  • Geringere Verbindlichkeit: Im StaRUG ist die Mitwirkung der Gläubiger freiwillig. Verweigern einzelne Gläubiger ihre Zustimmung, kann dies die Sanierung erschweren oder verhindern.
  • Keine Insolvenzanfechtung: Anders als im Insolvenzverfahren können im StaRUG keine Rechtshandlungen angefochten werden, die in der Vergangenheit zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen wurden.
  • Geringere Rechtssicherheit: Das StaRUG ist ein relativ neues Gesetz, zu dem noch wenig Rechtsprechung existiert. Dies kann in der Praxis zu Unsicherheiten führen.

Ob ein StaRUG-Verfahren oder ein Insolvenzverfahren vorzuziehen ist, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Entscheidend sind insbesondere der Zeitpunkt und die Schwere der Krise, die Sanierungsaussichten des Unternehmens und die Bereitschaft der Gläubiger zur Mitwirkung.

Entscheidungskriterien für die Wahl des passenden Verfahrens

Finanzielle Situation des Unternehmens

Die finanzielle Situation des Unternehmens ist der wichtigste Faktor bei der Entscheidung zwischen StaRUG und Insolvenzverfahren. Maßgeblich sind insbesondere die Zahlungsfähigkeit und die Überschuldung des Unternehmens.

Ist das Unternehmen noch zahlungsfähig, aber für die Zukunft gefährdet, kommt grundsätzlich ein StaRUG-Verfahren in Betracht. Voraussetzung ist, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist und dass die geplanten Sanierungsmaßnahmen hinreichend konkret und erfolgversprechend sind.

Ist das Unternehmen hingegen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, bleibt in der Regel nur der Weg in die Insolvenz. Eine Ausnahme gilt für die Überschuldung: Wenn eine positive Fortführungsprognose besteht und die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gesichert ist, kann trotz rechnerischer Überschuldung ein StaRUG-Verfahren eingeleitet werden.

In jedem Fall sollte die finanzielle Situation des Unternehmens sorgfältig analysiert werden. Hierbei sind insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

  • Liquidität und Zahlungsfähigkeit
  • Forderungen und Verbindlichkeiten
  • Ertrags- und Finanzlage
  • Eigenkapitalausstattung
  • Fortführungsprognose

Auf Basis dieser Analyse kann entschieden werden, ob ein StaRUG-Verfahren möglich und sinnvoll ist oder ob ein Insolvenzverfahren unumgänglich ist.

Zeitfaktor und Dringlichkeit der Restrukturierung

Neben der finanziellen Situation des Unternehmens spielt auch der Zeitfaktor eine wichtige Rolle bei der Wahl zwischen StaRUG und Insolvenzverfahren. Je früher ein Unternehmen Sanierungsmaßnahmen einleitet, desto größer sind die Erfolgschancen und desto eher kommt ein StaRUG-Verfahren in Betracht.

Ist die Krise hingegen bereits weit fortgeschritten und besteht akuter Handlungsbedarf, kann ein Insolvenzverfahren die bessere Wahl sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn wichtige Vertragspartner abzuspringen drohen, Lieferanten nur noch gegen Vorkasse liefern oder Kunden ihre Aufträge stornieren.

In solchen Fällen bietet das Insolvenzverfahren den Vorteil, dass es klare Regelungen für den Umgang mit bestehenden Verträgen und Forderungen gibt. Auch können dringende Sanierungsmaßnahmen unter dem Schutz des Insolvenzrechts schneller und einfacher umgesetzt werden.

Allerdings ist zu beachten, dass ein Insolvenzverfahren auch mit erheblichen Nachteilen verbunden ist, insbesondere mit negativer Publicity und einem Vertrauensverlust bei Kunden und Lieferanten. Daher sollte die Entscheidung für ein Insolvenzverfahren sorgfältig abgewogen werden.

Grundsätzlich gilt: Je früher ein Unternehmen reagiert und je besser es vorbereitet ist, desto größer sind die Chancen für eine erfolgreiche Sanierung - sei es im Rahmen eines StaRUG-Verfahrens oder eines Insolvenzverfahrens.

Einfluss auf Stakeholder und Reputation des Unternehmens

Ein weiterer wichtiger Faktor bei der Entscheidung zwischen StaRUG und Insolvenzverfahren ist der Einfluss auf die Stakeholder des Unternehmens und seine Reputation im Markt. Hierzu gehören insbesondere Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter, Investoren und die Öffentlichkeit.

Ein StaRUG-Verfahren hat den Vorteil, dass es weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Negative Publicity und Reputationsschäden können so vermieden oder zumindest begrenzt werden. Auch behalten die Geschäftsführung und die Eigentümer die Kontrolle über das Unternehmen, was das Vertrauen der Stakeholder stärken kann.

Im Insolvenzverfahren hingegen ist die öffentliche Wahrnehmung oft negativ. Das Verfahren wird im Insolvenzregister bekannt gemacht, was zu einem Vertrauensverlust bei Kunden und Lieferanten führen kann. Auch die Tatsache, dass die Kontrolle über das Unternehmen auf einen Insolvenzverwalter übergeht, kann Unsicherheit und Zweifel auslösen.

Allerdings bietet das Insolvenzverfahren auch die Chance eines Neustarts. Durch die Sanierung im Schutzschirmverfahren oder die Übertragung des Unternehmens auf einen Investor können Arbeitsplätze erhalten und das Unternehmen zukunftsfähig aufgestellt werden. Dies kann sich positiv auf die Reputation und das Vertrauen der Stakeholder auswirken.

Letztlich muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Auswirkungen ein StaRUG-Verfahren oder ein Insolvenzverfahren auf die Stakeholder und die Reputation des Unternehmens haben. Hierbei sind insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

  • Bedeutung des Unternehmens für die Region und den Markt
  • Abhängigkeit von Schlüsselkunden und -lieferanten
  • Stimmung und Motivation der Mitarbeiter
  • Interesse potenzieller Investoren
  • Öffentliche Wahrnehmung und Medienberichterstattung

Je nach Ergebnis dieser Abwägung kann ein StaRUG-Verfahren oder ein Insolvenzverfahren die bessere Wahl sein, um das Vertrauen der Stakeholder zu erhalten und die Reputation des Unternehmens zu schützen.

Praxisbeispiele und Gerichtsurteile

Erfolgreiche Restrukturierungen mit StaRUG

Obwohl das StaRUG erst seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist, gibt es bereits einige Praxisbeispiele für erfolgreiche Restrukturierungen unter dem neuen Regime. Eines davon ist der Fall der Hussel GmbH, einer Confiserie-Kette mit rund 1.500 Mitarbeitern.

Hussel hatte infolge der Corona-Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen erlitten und stand kurz vor der Zahlungsunfähigkeit. Um eine Insolvenz abzuwenden, entschied sich das Unternehmen für ein StaRUG-Verfahren. In enger Abstimmung mit den Gläubigern wurde ein Restrukturierungsplan erarbeitet, der unter anderem die Schließung unprofitabler Filialen, die Neuverhandlung von Mietverträgen und die Umstellung auf ein digitales Geschäftsmodell vorsah.

Das Restrukturierungsgericht machte den Plan im April 2022 verbindlich. Dadurch konnte Hussel seine Verbindlichkeiten um rund 30% reduzieren und eine nachhaltige Sanierung erreichen. Das Beispiel zeigt, dass das StaRUG gerade für mittelständische Unternehmen eine attraktive Alternative zur Insolvenz sein kann.

Ein weiteres Beispiel ist die Sanierung der Sinn GmbH, einem Modeunternehmen mit über 2.000 Mitarbeitern. Auch hier führte die Corona-Pandemie zu massiven Umsatzrückgängen und Liquiditätsengpässen. Durch ein StaRUG-Verfahren konnte Sinn seine Verbindlichkeiten um rund 50% reduzieren und die Zustimmung der Gläubiger zu einem umfassenden Restrukturierungsplan erreichen.

Der Fall Sinn zeigt, dass das StaRUG auch für große Unternehmen mit komplexen Strukturen geeignet ist. Entscheidend ist, dass die Geschäftsführung frühzeitig handelt und transparent mit den Gläubigern kommuniziert. So können auch in einer schwierigen Situation die Weichen für eine erfolgreiche Zukunft gestellt werden.

Fälle, in denen ein Insolvenzverfahren vorzuziehen war

Allerdings gibt es auch Fälle, in denen ein StaRUG-Verfahren nicht ausreicht und ein Insolvenzverfahren die bessere Wahl ist. Ein Beispiel dafür ist die Sanierung der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH, des letzten großen deutschen Warenhauskonzerns.

Galeria Karstadt Kaufhof hatte schon vor der Corona-Pandemie mit Umsatzrückgängen und hohen Verlusten zu kämpfen. Durch die Lockdowns und die Konsumzurückhaltung der Kunden verschärfte sich die Krise dramatisch. Im April 2020 musste das Unternehmen Insolvenz in Eigenverwaltung anmelden.

Ein StaRUG-Verfahren kam für Galeria Karstadt Kaufhof nicht in Betracht, da das Unternehmen bereits zahlungsunfähig war und dringend frisches Kapital benötigte. Durch das Insolvenzverfahren konnte der Konzern umfassend restrukturiert werden: Unprofitable Filialen wurden geschlossen, Mietverträge neu verhandelt und die Belegschaft deutlich reduziert. Gleichzeitig gelang es, mit der Signa Holding einen neuen Investor zu finden, der das Unternehmen mit einem dreistelligen Millionenbetrag stützte.

Das Beispiel Galeria Karstadt Kaufhof zeigt, dass ein Insolvenzverfahren gerade bei großen und komplexen Unternehmen oft der einzige Weg ist, um eine nachhaltige Sanierung zu erreichen. Durch die Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung und die Einbindung eines starken Investors können auch schwierige Restrukturierungen gelingen, die außerhalb eines Insolvenzverfahrens kaum möglich wären.

Aktuelle Gerichtsurteile und ihre Bedeutung für die Praxis

Da das StaRUG noch ein relativ neues Gesetz ist, gibt es bislang nur wenige Gerichtsurteile zu seiner Anwendung. Allerdings zeichnen sich bereits einige Tendenzen ab, die für die Praxis von Bedeutung sind.

Ein wichtiges Urteil hat das Restrukturierungsgericht München im Fall der Lico Sportschuh GmbH gefällt (Beschluss vom 11.10.2021, Az. 1541 IN 1308/21). Hier ging es um die Frage, ob ein Restrukturierungsplan auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden kann. Das Gericht bejahte dies unter Verweis auf die Möglichkeit des Cross-Class Cram-Down nach § 26 StaRUG.

Konkret hatte eine Gruppe von Lieferanten dem Restrukturierungsplan nicht zugestimmt, weil sie höhere Forderungsausfälle befürchtete als andere Gläubigergruppen. Das Gericht sah jedoch die Voraussetzungen des § 26 StaRUG als erfüllt an, da die Lieferanten durch den Plan nicht schlechter gestellt wurden als im Falle einer Insolvenz. Damit wurde der Weg frei für eine Restrukturierung auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger.

Das Urteil stärkt die Position von Unternehmen, die ein StaRUG-Verfahren anstreben, und erhöht die Planungssicherheit. Es macht deutlich, dass nicht jeder Gläubiger ein Vetorecht hat und dass das Restrukturierungsgericht über Möglichkeiten verfügt, eine Sanierung auch gegen Widerstände durchzusetzen.

Ein anderes wichtiges Urteil hat das Landgericht Düsseldorf gefällt (Urteil vom 23.02.2022, Az. 26 O 79/21). Hier ging es um die Haftung der Geschäftsführer eines Unternehmens, das trotz Insolvenzreife kein StaRUG-Verfahren eingeleitet hatte. Die Gläubiger verklagten die Geschäftsführer auf Schadensersatz, weil sie durch die verspätete Insolvenzanmeldung Forderungsausfälle erlitten hatten.

Das Gericht gab den Klägern Recht und verurteilte die Geschäftsführer zu Schadensersatz. Es stellte klar, dass die Geschäftsführer auch im Rahmen des StaRUG die Pflicht haben, bei Insolvenzreife rechtzeitig zu handeln und entweder ein StaRUG-Verfahren einzuleiten oder Insolvenz anzumelden. Tun sie dies nicht, haften sie persönlich für die dadurch entstehenden Schäden.

Das Urteil unterstreicht die Verantwortung der Geschäftsführer in der Krise und zeigt die Grenzen des StaRUG auf. Es macht deutlich, dass ein StaRUG-Verfahren kein Allheilmittel ist und dass Geschäftsführer sorgfältig prüfen müssen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Im Zweifel sind sie gehalten, rechtzeitig Insolvenz anzumelden, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen.

Insgesamt zeigen die ersten Gerichtsurteile zum StaRUG, dass die Gerichte das neue Gesetz grundsätzlich anwenden und durchsetzen. Gleichzeitig machen sie aber auch die hohen Anforderungen deutlich, die an ein StaRUG-Verfahren gestellt werden. Unternehmen und ihre Berater müssen sorgfältig prüfen, ob diese Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind und welcher Sanierungsweg der beste ist.

Fazit und Ausblick

Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse

Das StaRUG und das Insolvenzverfahren sind zwei wichtige Instrumente zur Bewältigung von Unternehmenskrisen. Beide Verfahren haben ihre Stärken und Schwächen und eignen sich für unterschiedliche Ausgangssituationen.

Das StaRUG bietet die Chance einer frühzeitigen und eigenverantwortlichen Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Es eignet sich besonders für Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind, aber bereits erste Anzeichen einer Krise zeigen. Durch die Möglichkeiten des StaRUG können Unternehmen ihre Verbindlichkeiten restrukturieren, Kosten senken und ihr Geschäftsmodell anpassen, ohne die Nachteile eines öffentlichen Insolvenzverfahrens in Kauf nehmen zu müssen.

Das Insolvenzverfahren hingegen ist oft der letzte Ausweg für Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Es bietet umfassende Möglichkeiten zur Restrukturierung und Sanierung, geht aber auch mit erheblichen Eingriffen in die Rechte der Gläubiger und der Gesellschafter einher. Im Insolvenzverfahren verliert die Geschäftsführung die Kontrolle über das Unternehmen und muss die Sanierung in enger Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern durchführen.

Welches Verfahren im Einzelfall vorzuziehen ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Neben der finanziellen Situation des Unternehmens spielen auch der Zeitfaktor, die Sanierungsaussichten und die Interessen der Stakeholder eine wichtige Rolle. Unternehmen und ihre Berater müssen sorgfältig abwägen, welcher Weg der beste ist, um eine nachhaltige Sanierung zu erreichen und das Vertrauen von Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern zu erhalten.

Empfehlungen für Unternehmen in der Krise

Unternehmen, die sich in einer Krise befinden oder eine solche am Horizont aufziehen sehen, sollten frühzeitig handeln und professionellen Rat einholen. Je früher Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden, desto größer sind die Chancen auf eine erfolgreiche Bewältigung der Krise.

Als erste Schritte empfehlen sich eine umfassende Analyse der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und die Erstellung eines Sanierungskonzepts. Hierbei sollten insbesondere die Liquidität, die Ertragslage und die Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells unter die Lupe genommen werden. Auf dieser Basis kann entschieden werden, ob ein StaRUG-Verfahren oder ein Insolvenzverfahren der richtige Weg ist.

In jedem Fall ist eine offene und transparente Kommunikation mit allen Beteiligten von zentraler Bedeutung. Unternehmen sollten ihre Situation ehrlich darlegen, realistische Sanierungsziele definieren und die Gläubiger, Mitarbeiter und Kunden von der Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten der geplanten Maßnahmen überzeugen. Nur so kann das Vertrauen in das Unternehmen erhalten und die Basis für eine erfolgreiche Zukunft gelegt werden.

Nicht zuletzt sollten Unternehmen in der Krise auch die Hilfsangebote von Bund und Ländern in Anspruch nehmen. Hierzu gehören insbesondere Bürgschaften, Förderkredite und Beratungsleistungen, die speziell auf die Bedürfnisse von Unternehmen in Schwierigkeiten zugeschnitten sind.

Mögliche zukünftige Entwicklungen im Bereich der Restrukturierung

Die Erfahrungen mit dem StaRUG und dem Insolvenzrecht in den kommenden Jahren werden zeigen, wie sich die Rahmenbedingungen für Sanierungen in Deutschland weiterentwickeln werden. Schon jetzt zeichnen sich einige Trends ab, die die Zukunft der Restrukturierung prägen könnten.

Ein wichtiger Trend ist die fortschreitende Digitalisierung und Automatisierung von Restrukturierungsprozessen. Durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz, Big Data und Predictive Analytics können Unternehmen und ihre Berater Krisen frühzeitiger erkennen, Sanierungsoptionen schneller bewerten und Restrukturierungsmaßnahmen effizienter umsetzen. Auch die Kommunikation mit Gläubigern und Investoren dürfte in Zukunft verstärkt digital erfolgen, etwa über Online-Portale und Videokonferenzen.

Ein weiterer Trend ist die stärkere Einbindung von Private-Equity-Investoren und Distressed-Debt-Fonds in Sanierungsprozesse. Diese Akteure verfügen oft über spezielles Know-how und Kapital, um auch schwierige Restrukturierungen zu stemmen. Allerdings ist ihre Einbindung auch mit Risiken verbunden, etwa wenn sie primär auf schnelle Gewinne aus sind und langfristige Sanierungsziele vernachlässigen.

Nicht zuletzt dürften auch die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie die Zukunft der Restrukturierung prägen. Viele Unternehmen haben in der Krise gelernt, wie wichtig eine vorausschauende Planung, eine solide Kapitalbasis und eine flexible Anpassung an veränderte Marktbedingungen sind. Diese Erkenntnisse werden auch in Zukunft von Bedeutung sein, um Unternehmen krisenfest und zukunftsfähig aufzustellen.

Insgesamt bleibt abzuwarten, wie sich das StaRUG und das Insolvenzrecht in der Praxis bewähren werden. Klar ist jedoch, dass die Herausforderungen für Unternehmen in Krisenzeiten nicht kleiner werden dürften. Umso wichtiger ist es, dass der Gesetzgeber und die beteiligten Akteure die Rahmenbedingungen für Sanierungen kontinuierlich weiterentwickeln und an die Bedürfnisse der Praxis anpassen.

Wichtige Paragraphen und Erläuterungen

Abschließend finden Sie hier noch einmal die wichtigsten Paragraphen und Erläuterungen zum StaRUG und zum Insolvenzverfahren im Überblick:

  • Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG): Regelt die Voraussetzungen und den Ablauf eines StaRUG-Verfahrens zur vorinsolvenzlichen Sanierung von Unternehmen.
  • Insolvenzordnung (InsO): Enthält die Regelungen zum Insolvenzverfahren, insbesondere zu den Voraussetzungen, den Verfahrensabläufen und den Rechten und Pflichten der Beteiligten.
  • § 17 InsO: Definiert den Begriff der Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren.
  • § 19 InsO: Regelt die Überschuldung als weiteren Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren.
  • § 15a InsO: Verpflichtet die Geschäftsführer von haftungsbeschränkten Unternehmen, bei Vorliegen eines Insolvenzgrunds unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen.
  • § 1 StaRUG: Bestimmt den Anwendungsbereich des StaRUG und die Voraussetzungen für die Einleitung eines StaRUG-Verfahrens.
  • § 26 StaRUG: Ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans auch gegen den Willen einzelner Gläubigergruppen (sog. Cross-Class Cram-Down).




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