Zielgruppe des StaRUG: Für welche Unternehmen ist es gedacht?

Zielgruppe des StaRUG: Für welche Unternehmen ist es gedacht?
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) hat seit seiner Einführung im Jahr 2021 die Sanierungslandschaft in Deutschland maßgeblich verändert. Es bietet Unternehmen in der Krise neue Möglichkeiten, ihre Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen und eine drohende Insolvenz abzuwenden. Doch für welche Unternehmen ist das StaRUG eigentlich gedacht? In diesem Beitrag beleuchten wir die Zielgruppen des Gesetzes und geben Empfehlungen für die Praxis.
Einleitung
Bedeutung des StaRUG für die Unternehmenslandschaft
Das StaRUG hat eine Lücke im deutschen Restrukturierungsrecht geschlossen. Vor seiner Einführung gab es für Unternehmen in der Krise oft nur die Wahl zwischen einer außergerichtlichen Sanierung und einem Insolvenzverfahren. Beide Optionen waren mit erheblichen Nachteilen verbunden: Die außergerichtliche Sanierung erforderte die Zustimmung aller Gläubiger und bot keine Rechtssicherheit. Das Insolvenzverfahren war mit einem Stigma behaftet und führte oft zur Zerschlagung des Unternehmens.
Das StaRUG schafft nun einen dritten Weg: Ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren, das die Vorteile der außergerichtlichen Sanierung mit der Verbindlichkeit eines gerichtlichen Verfahrens kombiniert. Es ermöglicht eine frühzeitige und eigenverantwortliche Restrukturierung unter Einbindung der Gläubiger und unter Aufsicht eines Restrukturierungsgerichts.
Damit hat das StaRUG das Potenzial, die Sanierungskultur in Deutschland nachhaltig zu verändern. Es fördert eine frühzeitige Krisenintervention, schafft Anreize für eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Schuldnern und Gläubigern und erhöht die Erfolgsaussichten von Sanierungen. Zugleich entlastet es die Insolvenzgerichte und trägt zu einer höheren Stabilität der Unternehmenslandschaft bei.
Überblick über die Zielgruppen des StaRUG
Das StaRUG richtet sich grundsätzlich an alle Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Krise befinden, aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Es ist größen-, branchen- und rechtsformunabhängig und damit für einen weiten Kreis von Unternehmen zugänglich.
Im Einzelnen lassen sich folgende Zielgruppen unterscheiden:
- Unternehmen jeder Größe, vom Kleinunternehmen bis zum Großkonzern
- Unternehmen aller Wirtschaftszweige, vom produzierenden Gewerbe bis zu Dienstleistungen
- Personen- und Kapitalgesellschaften, aber auch Einzelunternehmen und Freiberufler
- Private und öffentliche Unternehmen sowie Non-Profit-Organisationen
Entscheidend ist, dass das Unternehmen sanierungsfähig und -würdig ist und ein tragfähiges Restrukturierungskonzept vorlegt. Auch die Kooperationsbereitschaft der wesentlichen Stakeholder, insbesondere der Gläubiger, ist eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung eines StaRUG-Verfahrens.
In den folgenden Abschnitten werden wir die einzelnen Zielgruppen des StaRUG näher beleuchten und die spezifischen Anforderungen und Herausforderungen für diese Unternehmen diskutieren.
Anwendungsbereich des StaRUG
Unternehmen in der Krise
Das StaRUG richtet sich an Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Krise befinden. Eine Krise liegt vor, wenn die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gefährdet ist, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist.
Krisenursachen können vielfältig sein: Umsatzrückgänge, steigende Kosten, Forderungsausfälle, Liquiditätsengpässe, Produkthaftungsfälle oder Managementfehler sind nur einige Beispiele. Oft ist es eine Kombination verschiedener Faktoren, die ein Unternehmen in die Krise führt.
Entscheidend ist, dass die Krise noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass eine Sanierung aussichtslos erscheint. Das Unternehmen muss noch über genügend Substanz verfügen, um eine Restrukturierung erfolgreich durchzuführen. Dazu gehören insbesondere:
- Ein tragfähiges Geschäftsmodell mit Zukunftsperspektive
- Wettbewerbsfähige Produkte oder Dienstleistungen
- Motivierte und qualifizierte Mitarbeiter
- Unterstützung durch Kunden, Lieferanten und Kapitalgeber
Je früher ein Unternehmen die Krise erkennt und gegensteuert, desto größer sind die Erfolgsaussichten einer Sanierung. Das StaRUG setzt daher bewusst vor der Insolvenzreife an und schafft Anreize für eine frühzeitige Intervention.
Drohende Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung
Kernvoraussetzung für die Anwendbarkeit des StaRUG ist die drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Nach der Legaldefinition des § 18 InsO liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Für die Prognose der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist auf einen Zeitraum von 24 Monaten abzustellen. Maßgeblich ist, ob innerhalb dieses Zeitraums eine positive Fortbestehensprognose besteht oder ob die Illiquidität des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erfordert eine sorgfältige Analyse der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens. Dazu gehören insbesondere:
- Eine Finanzplanung mit Liquiditäts- und Kapitalbedarfsrechnung
- Eine Fortführungsprognose mit Best-Case- und Worst-Case-Szenarien
- Eine Analyse der Forderungen und Verbindlichkeiten nach Fälligkeit
- Eine Bewertung der Vermögensgegenstände und Sicherheiten
In der Praxis empfiehlt es sich, für die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf externe Experten wie Sanierungsberater, Wirtschaftsprüfer oder Restrukturierungsanwälte zurückzugreifen. Diese können eine objektive Einschätzung der Krisensituation vornehmen und bei der Erstellung eines tragfähigen Restrukturierungskonzepts unterstützen.
Ausschluss von zahlungsunfähigen und überschuldeten Unternehmen
Während das StaRUG auf Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit zugeschnitten ist, können zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen nicht in den Genuss des Verfahrens kommen.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Zahlungen eingestellt werden oder ein wesentlicher Teil der Gesamtverbindlichkeiten nicht innerhalb von drei Wochen bedient werden kann.
Überschuldung wiederum ist gegeben, wenn das Vermögen des Unternehmens nicht mehr ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Dies erfordert eine Bewertung zu Fortführungs- oder Liquidationswerten, je nachdem, ob eine positive Fortführungsprognose besteht oder nicht.
Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, ist das Unternehmen insolvenzreif und muss Insolvenzantrag stellen. Ein StaRUG-Verfahren scheidet dann aus. Der Fokus liegt in diesem Stadium nicht mehr auf der Sanierung, sondern auf der bestmöglichen Verwertung der Insolvenzmasse und der Befriedigung der Gläubiger.
Für die Geschäftsführung ist es daher von entscheidender Bedeutung, die Krise rechtzeitig zu erkennen und zu handeln, solange eine Sanierung noch möglich ist. Ein "zu spät" kann fatale Folgen haben und eine persönliche Haftung nach sich ziehen.
Unternehmen in der Krise sollten daher frühzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen für ein StaRUG-Verfahren vorliegen oder ob bereits Insolvenzantragspflichten bestehen. Im Zweifel empfiehlt sich die Einholung externen Rechtsrats, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Größenunabhängigkeit des StaRUG
Anwendbarkeit auf Unternehmen jeder Größe
Ein wesentlicher Vorteil des StaRUG ist seine Größenunabhängigkeit. Das Gesetz ist nicht auf Unternehmen einer bestimmten Größenklasse beschränkt, sondern steht grundsätzlich allen Unternehmen offen, die sich in einer Krisensituation befinden.
Dies bedeutet, dass sowohl kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als auch Großunternehmen und Konzerne die Möglichkeiten des StaRUG nutzen können. Entscheidend sind allein die wirtschaftlichen Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Die Größenunabhängigkeit trägt der Tatsache Rechnung, dass Unternehmenskrisen kein Phänomen bestimmter Größenklassen sind. Vielmehr können Unternehmen jeder Größe von internen oder externen Schocks betroffen sein und in eine finanzielle Schieflage geraten.
Zugleich erkennt das StaRUG an, dass die Insolvenz eines Unternehmens unabhängig von dessen Größe weitreichende Folgen haben kann. Nicht nur für die Eigentümer und Mitarbeiter, sondern auch für Kunden, Lieferanten und andere Stakeholder kann die Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftspartners existenzbedrohende Auswirkungen haben.
Indem es einen Rechtsrahmen für die frühzeitige Sanierung von Unternehmen aller Größenklassen schafft, trägt das StaRUG dazu bei, Insolvenzen zu vermeiden und die Stabilität der Wirtschaft insgesamt zu erhöhen. Es stärkt die Widerstandsfähigkeit von Unternehmen und Wertschöpfungsketten gegenüber Krisen und externen Schocks.
Besondere Bedeutung für den Mittelstand
Auch wenn das StaRUG größenunabhängig ist, kommt ihm für den deutschen Mittelstand eine besondere Bedeutung zu. Kleine und mittlere Unternehmen bilden das Rückgrat der deutschen Wirtschaft und stellen einen Großteil der Arbeitsplätze.
Zugleich sind mittelständische Unternehmen oft stärker von Krisen betroffen als Großunternehmen. Sie verfügen über geringere finanzielle Reserven, haben einen schwierigeren Zugang zu Krediten und sind abhängiger von einzelnen Kunden oder Lieferanten.
Das StaRUG bietet mittelständischen Unternehmen nun ein wirkungsvolles Instrument, um Krisen frühzeitig und eigenverantwortlich zu begegnen. Es ermöglicht eine maßgeschneiderte Sanierung unter Einbindung der Gläubiger, ohne dass das Unternehmen die Kontrolle vollständig abgeben muss.
Gerade für Familienunternehmen, die oft eine starke Identifikation mit dem Betrieb haben, kann dies ein entscheidender Vorteil sein. Das StaRUG wahrt die unternehmerische Freiheit und schafft Raum für eine eigenständige Krisenbewältigung im Interesse aller Beteiligten.
Gleichzeitig profitieren mittelständische Unternehmen von den verfahrensrechtlichen Erleichterungen des StaRUG. Anders als im Insolvenzverfahren gibt es keine automatische Eröffnung und keine zwingende Bestellung eines Insolvenzverwalters. Stattdessen können die Verfahrensabläufe flexibel an die Bedürfnisse des Unternehmens angepasst werden.
Herausforderungen für Kleinunternehmen
Während das StaRUG grundsätzlich auch Kleinunternehmen und Kleinstbetrieben offensteht, sind die Hürden für die Durchführung eines StaRUG-Verfahrens hier oft höher als bei größeren Unternehmen.
Ein Grund dafür sind die begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen vieler Kleinunternehmen. Die Erstellung eines tragfähigen Restrukturierungskonzepts, die Verhandlung mit Gläubigern und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erfordern erhebliche zeitliche und finanzielle Kapazitäten, die in Kleinunternehmen oft nicht vorhanden sind.
Hinzu kommt, dass Kleinunternehmen oft eine geringere Verhandlungsmacht gegenüber Gläubigern haben als größere Unternehmen. Banken, Lieferanten und andere Stakeholder sind möglicherweise weniger bereit, Zugeständnisse zu machen oder einer Sanierung zuzustimmen, wenn es um kleinere Forderungen geht.
Auch die Kosten eines StaRUG-Verfahrens können für Kleinunternehmen eine größere Belastung darstellen als für mittelständische oder große Unternehmen. Gerichtskosten, Rechtsbeistand und Beraterkosten fallen unabhängig von der Unternehmensgröße an und können die finanziellen Möglichkeiten eines Kleinbetriebs schnell übersteigen.
Dennoch kann das StaRUG auch für Kleinunternehmen ein wertvolles Sanierungsinstrument sein. Entscheidend ist, dass die Geschäftsführung die Krise rechtzeitig erkennt, transparent mit den Gläubigern kommuniziert und professionelle Unterstützung in Anspruch nimmt. Auch staatliche Förderprogramme oder Bürgschaften können die Finanzierung einer Sanierung erleichtern.
Branchenübergreifende Relevanz
Eignung für Unternehmen aller Wirtschaftszweige
Das StaRUG ist nicht nur größenunabhängig, sondern auch branchenübergreifend anwendbar. Es ist nicht auf Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige beschränkt, sondern steht grundsätzlich allen Branchen offen.
Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass Unternehmenskrisen in allen Teilen der Wirtschaft auftreten können. Ob produzierendes Gewerbe, Handel, Dienstleistungen oder Freie Berufe - kein Wirtschaftszweig ist vor Krisen gefeit.
Die Ursachen für Krisen können dabei von Branche zu Branche unterschiedlich sein. Während im produzierenden Gewerbe etwa steigende Rohstoffpreise oder Überkapazitäten zu Schwierigkeiten führen können, leiden Dienstleistungsunternehmen möglicherweise unter einem Nachfragerückgang oder einem intensiven Preiswettbewerb.
Unabhängig von den konkreten Krisenursachen bietet das StaRUG einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Bewältigung von Unternehmensrisiken. Es ermöglicht eine frühzeitige und flexible Sanierung unter Einbindung aller relevanten Stakeholder.
Dabei ist das StaRUG offen für branchenspezifische Besonderheiten und Bedürfnisse. Die Ausgestaltung des Restrukturierungsplans kann und muss auf die konkreten Gegebenheiten des Unternehmens und seines Umfelds zugeschnitten werden. Auch die Einbindung von branchenspezifischem Know-how, etwa durch die Hinzuziehung spezialisierter Berater, ist möglich und sinnvoll.
Besondere Betroffenheit einzelner Branchen
Auch wenn das StaRUG branchenübergreifend anwendbar ist, gibt es dennoch Wirtschaftszweige, die aufgrund ihrer Struktur oder aktueller Entwicklungen besonders häufig von Krisen betroffen sind.
Ein Beispiel ist die Automobil- und Zulieferindustrie, die sich derzeit in einem tiefgreifenden Strukturwandel befindet. Die Umstellung auf Elektromobilität, strengere Emissionsvorschriften und ein rückläufiger Absatzmarkt stellen viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Hinzu kommen aktuelle Krisen wie die Corona-Pandemie oder der Ukraine-Krieg, die zu Liefer- und Absatzproblemen führen.
Auch der stationäre Einzelhandel ist seit Jahren einem starken Wandel unterworfen. Die Konkurrenz durch den Online-Handel, veränderte Konsumgewohnheiten und steigende Kosten setzen viele Händler unter Druck. Die Corona-Krise hat diese Entwicklung noch einmal beschleunigt und zahlreiche Insolvenzen nach sich gezogen.
Ein weiterer Sektor, der häufig von Krisen betroffen ist, ist die Gastronomie und Hotellerie. Saisonale Schwankungen, hohe Personalkosten und eine starke Wettbewerbsintensität führen immer wieder zu finanziellen Schieflagen. Die monatelangen Lockdowns während der Pandemie haben viele Betriebe zusätzlich belastet.
In all diesen Branchen kann das StaRUG ein wertvolles Instrument sein, um Insolvenzen zu vermeiden und Unternehmen zukunftsfähig aufzustellen. Gerade in Zeiten des Wandels und der Unsicherheit bietet es die Chance, notwendige Anpassungen frühzeitig und geordnet vorzunehmen und so die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.
Fallbeispiele aus verschiedenen Industrien
Die bisherige Praxis zeigt, dass das StaRUG in den verschiedensten Branchen erfolgreich zur Anwendung kommt. Einige Beispiele mögen dies illustrieren:
- Ein mittelständischer Autozulieferer nutzt das StaRUG, um sich von unrentablen Geschäftsbereichen zu trennen und neue Kunden in zukunftsträchtigen Segmenten zu gewinnen. Durch einen Schuldenschnitt und eine operative Restrukturierung gelingt die nachhaltige Sanierung.
- Eine regional tätige Hotelkette führt mit Hilfe des StaRUG eine finanzielle Restrukturierung durch. Durch die Stundung von Krediten, die Neuverhandlung von Pachtverträgen und die Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Immobilien wird die Liquidität gesichert und die Basis für einen Neustart geschaffen.
- Ein Maschinenbauunternehmen nutzt das StaRUG, um sich von einem Großkunden unabhängiger zu machen und neue Märkte zu erschließen. Durch Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie eine Neuausrichtung des Vertriebs gelingt die Diversifizierung des Geschäftsmodells.
Diese Beispiele zeigen, dass das StaRUG in ganz unterschiedlichen Branchen und Krisensituationen zum Einsatz kommen kann. Entscheidend ist stets, dass das Unternehmen die Chancen des Verfahrens erkennt und konsequent nutzt, um sich zukunftsfähig aufzustellen.
Rechtsformunabhängigkeit des StaRUG
Anwendbarkeit auf Personen- und Kapitalgesellschaften
Ein weiteres Merkmal des StaRUG ist seine Rechtsformunabhängigkeit. Das Gesetz ist nicht auf Unternehmen einer bestimmten Rechtsform beschränkt, sondern steht grundsätzlich allen Rechtsformen offen.
Dies bedeutet, dass sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften die Möglichkeiten des StaRUG nutzen können. Ob Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) - alle diese Rechtsformen können ein StaRUG-Verfahren durchführen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Die Rechtsformunabhängigkeit ist sachgerecht, da die Wahl der Rechtsform oft historisch bedingt oder von steuerlichen Erwägungen geleitet ist. Für die Frage der Sanierungsfähigkeit und -bedürftigkeit eines Unternehmens spielt sie hingegen keine entscheidende Rolle.
Zugleich trägt die Rechtsformunabhängigkeit den unterschiedlichen Haftungs- und Finanzierungsstrukturen der verschiedenen Unternehmensformen Rechnung. So können im StaRUG-Verfahren nicht nur die Verbindlichkeiten der Gesellschaft selbst, sondern auch die persönlichen Haftungsanteile der Gesellschafter einbezogen und gestaltet werden.
Dies ist insbesondere für Personengesellschaften relevant, bei denen die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften. Hier bietet das StaRUG die Möglichkeit, auch die Gesellschafterverbindlichkeiten in die Sanierung einzubeziehen und so eine ganzheitliche Lösung zu finden.
Besonderheiten bei Einzelunternehmen und Freiberuflern
Auch Einzelunternehmen und Freiberufler können grundsätzlich ein StaRUG-Verfahren durchführen. Allerdings sind hier einige Besonderheiten zu beachten, die sich aus der Identität von Unternehmen und Unternehmer ergeben.
Bei Einzelunternehmen besteht keine Trennung zwischen Betriebs- und Privatvermögen. Der Unternehmer haftet uneingeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Dies führt dazu, dass im StaRUG-Verfahren nicht nur die geschäftlichen, sondern auch die privaten Verbindlichkeiten des Unternehmers einbezogen und gestaltet werden müssen.
Ähnliches gilt für Freiberufler, die zwar oft in Gesellschaftsform organisiert sind, aber dennoch mit ihrem persönlichen Vermögen für berufliche Verbindlichkeiten einstehen. Auch hier müssen im StaRUG-Verfahren neben den Gesellschaftsschulden auch die persönlichen Verbindlichkeiten der Gesellschafter berücksichtigt werden.
Diese Besonderheiten führen dazu, dass StaRUG-Verfahren bei Einzelunternehmen und Freiberuflern oft komplexer und konfliktträchtiger sind als bei anderen Rechtsformen. Die Trennung von geschäftlichen und privaten Interessen fällt schwer, die Einbindung von Privatgläubigern ist heikel.
Umso wichtiger ist es, dass das StaRUG-Verfahren von erfahrenen Experten begleitet wird, die mit den Besonderheiten dieser Fallkonstellationen vertraut sind. Eine sorgfältige Planung, eine transparente Kommunikation und eine einfühlsame Moderation sind unverzichtbar, um einen fairen Interessenausgleich und eine nachhaltige Sanierung zu erreichen.
Öffentliche Unternehmen und Non-Profit-Organisationen
Schließlich ist das StaRUG auch für öffentliche Unternehmen und Non-Profit-Organisationen wie Vereine, Stiftungen oder gemeinnützige GmbHs anwendbar. Auch diese Rechtsformen können in finanzielle Schwierigkeiten geraten und von den Sanierungsmöglichkeiten des Gesetzes profitieren.
Bei öffentlichen Unternehmen sind allerdings die besonderen Rahmenbedingungen des öffentlichen Rechts zu beachten. So können haushaltsrechtliche Vorgaben, Beihilferegeln oder politische Erwägungen die Sanierungsoptionen einschränken oder die Verfahrensabläufe beeinflussen.
Auch bei Non-Profit-Organisationen gibt es Besonderheiten zu berücksichtigen. So müssen die Sanierungsmaßnahmen mit dem ideellen Zweck der Organisation vereinbar sein und dürfen nicht zu einer Gefährdung der Gemeinnützigkeit führen. Auch die Einbindung von Mitgliedern, Spendern und anderen Unterstützern kann besondere Herausforderungen mit sich bringen.
Dennoch bietet das StaRUG auch für diese Rechtsformen eine wertvolle Chance, finanzielle Krisen zu überwinden und die Leistungsfähigkeit langfristig zu sichern. Durch eine frühzeitige und transparente Sanierung können öffentliche Aufgaben weiterhin erfüllt und gemeinnützige Zwecke nachhaltig verfolgt werden.
Anforderungen an das Unternehmen
Sanierungsfähigkeit und -würdigkeit
Um ein StaRUG-Verfahren erfolgreich durchführen zu können, muss das Unternehmen sanierungsfähig und sanierungswürdig sein. Dies setzt voraus, dass eine realistische Chance auf eine nachhaltige Fortführung des Geschäftsbetriebs besteht.
Sanierungsfähigkeit bedeutet, dass das Unternehmen über genügend Substanz und Potenzial verfügt, um die Krise zu überwinden und wieder wettbewerbsfähig zu werden. Dies erfordert insbesondere:
- Ein tragfähiges Geschäftsmodell mit Zukunftsperspektive
- Produkte oder Dienstleistungen mit Alleinstellungsmerkmalen und Marktpotenzial
- Effiziente Strukturen und Prozesse in Produktion, Vertrieb und Verwaltung
- Engagierte und qualifizierte Mitarbeiter mit hoher Leistungsbereitschaft
- Stabile Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und anderen Partnern
Sanierungswürdigkeit wiederum bedeutet, dass die Fortführung des Unternehmens nicht nur betriebswirtschaftlich möglich, sondern auch volkswirtschaftlich und gesellschaftlich sinnvoll ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- eine Vielzahl von Arbeitsplätzen erhalten werden kann,
- wichtige Wertschöpfungsketten und Infrastrukturen gesichert werden,
- die Folgekosten einer Insolvenz für die öffentlichen Haushalte vermieden werden,
- die Gläubiger durch die Sanierung bessergestellt werden als durch eine Zerschlagung.
Die Prüfung der Sanierungsfähigkeit und -würdigkeit erfordert eine sorgfältige Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie seines Markt- und Wettbewerbsumfelds. Auch die Krisenursachen und die bisherigen Sanierungsbemühungen sind kritisch zu hinterfragen.
In der Regel empfiehlt sich die Einbindung von externen Experten wie Sanierungsberatern, Wirtschaftsprüfern oder Juristen. Diese können eine objektive Einschätzung der Sanierungsaussichten vornehmen und belastbare Entscheidungsgrundlagen liefern.
Erfordernis eines tragfähigen Restrukturierungskonzepts
Ein zentrales Erfordernis für die Durchführung eines StaRUG-Verfahrens ist ein tragfähiges Restrukturierungskonzept. Dieses muss konkrete und nachvollziehbare Maßnahmen enthalten, um die Krise zu bewältigen und das Unternehmen zukunftsfähig aufzustellen.
Kernelemente eines Restrukturierungskonzepts sind insbesondere:
- Eine schonungslose Analyse der wirtschaftlichen Lage und der Krisenursachen
- Die Definition messbarer Sanierungsziele und Erfolgskriterien
- Ein Maßnahmenplan zur operativen, finanziellen und strategischen Restrukturierung
- Eine Liquiditätsplanung und ein belastbares Finanzierungskonzept
- Eine Stakeholderanalyse und ein Kommunikationsplan
Das Restrukturierungskonzept muss alle wesentlichen Handlungsfelder abdecken und eine schlüssige Gesamtstrategie erkennen lassen. Auch die Umsetzbarkeit und Finanzierbarkeit der Maßnahmen muss gewährleistet sein.
Zur Erstellung des Restrukturierungskonzepts bedarf es in der Regel der Zusammenarbeit verschiedener Experten wie Unternehmensberater, Sanierungsexperten, Steuerberater oder Juristen. Auch die Einbindung von Führungskräften, Betriebsrat und Arbeitnehmervertretern ist sinnvoll, um die Akzeptanz und Umsetzbarkeit der Maßnahmen zu erhöhen.
Das fertige Restrukturierungskonzept bildet die Grundlage für die Verhandlungen mit den Gläubigern und die Erstellung des Restrukturierungsplans. Es muss daher nicht nur inhaltlich überzeugend, sondern auch formal und kommunikativ gut aufbereitet sein.
Offenheit und Kooperationsbereitschaft der Stakeholder
Ein weiterer Erfolgsfaktor für ein StaRUG-Verfahren ist die Offenheit und Kooperationsbereitschaft der Stakeholder. Ohne die konstruktive Mitwirkung von Gläubigern, Gesellschaftern, Arbeitnehmern und anderen Beteiligten sind die Sanierungschancen gering.
Insbesondere die finanzierenden Banken und Kreditgeber spielen eine Schlüsselrolle. Sie müssen bereit sein, auf Forderungen zu verzichten, Kredite zu stunden oder frisches Kapital bereitzustellen. Auch eine Umschuldung oder die Einräumung von Eigenkapitalinstrumenten kann erforderlich sein.
Gleiches gilt für die Lieferanten und Kunden des Unternehmens. Auch sie müssen in der Regel Zugeständnisse machen, etwa durch verlängerte Zahlungsziele, Preisnachlässe oder Abnahmegarantien. Zugleich müssen sie darauf vertrauen können, dass das Unternehmen auch in Zukunft ein verlässlicher Partner ist.
Eine besondere Herausforderung ist die Einbindung der Mitarbeiter und ihrer Vertreter. Oft sind schmerzhafte Einschnitte wie Entlassungen, Gehaltskürzungen oder Arbeitszeitverlängerungen unvermeidbar. Hier gilt es, die Notwendigkeit der Maßnahmen transparent zu machen und sozialverträgliche Lösungen zu finden.
Nicht zuletzt müssen auch die Gesellschafter ihren Beitrag zur Sanierung leisten. Dies kann die Bereitstellung von zusätzlichem Kapital, den Verzicht auf Gewinnausschüttungen oder die Veräußerung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen bedeuten. Auch eine Änderung der Gesellschafterstruktur kann sinnvoll sein, um neue Investoren zu gewinnen.
All dies erfordert eine offene und transparente Kommunikation mit den Stakeholdern. Das Unternehmen muss die Krisenursachen schonungslos offenlegen, realistische Sanierungsperspektiven aufzeigen und um Vertrauen für den eingeschlagenen Kurs werben. Nur so kann die notwendige Akzeptanz und Unterstützung für den Sanierungsprozess erreicht werden.
Abgrenzung zu anderen Sanierungsoptionen
Vor- und Nachteile gegenüber der außergerichtlichen Sanierung
Das StaRUG-Verfahren ist nicht die einzige Möglichkeit für Unternehmen in der Krise. Eine Alternative ist insbesondere die klassische außergerichtliche Sanierung, bei der das Unternehmen direkt mit seinen Gläubigern verhandelt.
Ein Vorteil der außergerichtlichen Sanierung ist die größere Flexibilität und Vertraulichkeit. Das Unternehmen kann die Verhandlungen frei gestalten und muss keine formalen Verfahrensvorschriften beachten. Auch bleibt die Krise unter Ausschluss der Öffentlichkeit, was Reputationsschäden vermeiden kann.
Allerdings hat die außergerichtliche Sanierung auch Nachteile. So besteht keine Bindungswirkung gegenüber widerstrebenden Gläubigern. Jeder Gläubiger kann die Verhandlungen blockieren oder separate Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Auch fehlt die Möglichkeit eines Schuldenschnitts oder einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen den Willen der Betroffenen.
Demgegenüber bietet das StaRUG den Vorteil einer größeren Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der Sanierungsmaßnahmen. Durch die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans können auch Mehrheitsentscheidungen gegen einzelne Gläubiger durchgesetzt werden. Zudem genießt das Unternehmen während des Verfahrens Vollstreckungsschutz.
Allerdings ist das StaRUG-Verfahren auch mit höheren Kosten und einem größeren Organisationsaufwand verbunden. Es erfordert die Einschaltung von Beratern, die Erfüllung formaler Anforderungen und die Einbindung des Restrukturierungsgerichts. Auch ist die Vertraulichkeit geringer als bei einer rein außergerichtlichen Sanierung.
Letztlich muss im Einzelfall abgewogen werden, welcher Weg für das Unternehmen der beste ist. Entscheidend sind insbesondere die Komplexität der Krise, die Kooperationsbereitschaft der Gläubiger und der zeitliche Handlungsdruck. In manchen Fällen kann auch eine Kombination von außergerichtlicher Sanierung und StaRUG-Verfahren sinnvoll sein.
Abgrenzung zum Insolvenzverfahren
Eine weitere Sanierungsoption ist das klassische Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung. Dieses kommt zum Tragen, wenn das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Im Insolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter über. Dieser hat die Aufgabe, die Insolvenzmasse zu sichern, zu verwerten und an die Gläubiger zu verteilen. Ziel des Verfahrens ist in erster Linie die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung.
Eine Sanierung des Unternehmens ist im Insolvenzverfahren zwar möglich, etwa durch einen Insolvenzplan oder eine übertragene Sanierung. Sie ist aber nicht der primäre Zweck des Verfahrens und oft nur schwer zu realisieren. Zudem ist das Verfahren mit einem erheblichen Reputationsverlust und einem Kontrollverlust der Geschäftsführung verbunden.
Demgegenüber setzt das StaRUG-Verfahren bereits im Vorfeld der Insolvenz an. Es dient der frühzeitigen Krisenintervention und der eigenverantwortlichen Sanierung durch das Unternehmen selbst. Die Geschäftsführung bleibt im Amt und behält die Kontrolle über den Sanierungsprozess.
Ein weiterer Unterschied liegt in der Rolle der Gläubiger. Im Insolvenzverfahren haben die Gläubiger weitreichende Mitwirkungs- und Überwachungsrechte, insbesondere durch den Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung. Im StaRUG-Verfahren hingegen ist die Gläubigerbeteiligung auf die Abstimmung über den Restrukturierungsplan beschränkt.
Schließlich unterscheiden sich die Verfahren auch hinsichtlich der Kosten und der Verfahrensdauer. Ein StaRUG-Verfahren ist in der Regel günstiger und schneller abzuwickeln als ein Insolvenzverfahren, da der Verwaltungsaufwand geringer ist und keine Verwertung der Insolvenzmasse erfolgt. Allerdings fallen auch hier Gerichtskosten, Beraterhonorare und sonstige Auslagen an.
Welches Verfahren vorzugswürdig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist die Krise noch nicht zu weit fortgeschritten und besteht eine realistische Sanierungsperspektive, kann das StaRUG-Verfahren der bessere Weg sein. Ist das Unternehmen hingegen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, führt oft kein Weg am Insolvenzverfahren vorbei.
Kombination mit anderen Restrukturierungsinstrumenten
Das StaRUG-Verfahren schließt die Nutzung anderer Restrukturierungsinstrumente nicht aus. Vielmehr können die Sanierungsoptionen je nach Fallgestaltung sinnvoll miteinander kombiniert werden.
So kann ein StaRUG-Verfahren etwa mit einem Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO verbunden werden. Das Schutzschirmverfahren ermöglicht es dem Schuldner, unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters in Eigenverwaltung einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Kommt es dann doch zur Insolvenz, kann der Restrukturierungsplan als Grundlage für den Insolvenzplan dienen.
Auch eine Kombination mit außergerichtlichen Sanierungselementen ist denkbar. So können im Vorfeld oder begleitend zum StaRUG-Verfahren einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen durch freie Vereinbarungen in die Sanierung eingebunden werden. Dies kann die Komplexität des gerichtlichen Verfahrens reduzieren und die Erfolgsaussichten erhöhen.
Weitere flankierende Maßnahmen können die Einholung von Bürgschaften oder öffentlichen Fördermitteln, die Veräußerung von Unternehmensteilen oder die Einbindung von Investoren sein. Auch eine Mediation oder ein außergerichtlicher Vergleich mit einzelnen Gläubigern kann die Sanierung unterstützen.
Letztlich ist für jedes Unternehmen ein individueller Restrukturierungsansatz erforderlich, der die spezifischen Krisenursachen, Beteiligteninteressen und Sanierungsoptionen berücksichtigt. Das StaRUG-Verfahren kann dabei ein wertvolles Element sein, sollte aber nicht als Allheilmittel verstanden werden.
Entscheidend ist, dass die Verantwortlichen frühzeitig, umsichtig und kreativ handeln. Dazu gehört auch, sich unvoreingenommen alle Sanierungsmöglichkeiten zu vergegenwärtigen und offen für unkonventionelle Lösungen zu sein. Nur so lässt sich im Einzelfall der beste Weg finden, um die Krise zu überwinden und das Unternehmen in eine stabile Zukunft zu führen.
Fazit und Ausblick
Zusammenfassung der Zielgruppen des StaRUG
Das StaRUG richtet sich an Unternehmen aller Größenklassen, Rechtsformen und Branchen, die sich in einer Krisensituation befinden, aber noch nicht zahlungsunfähig sind. Es bietet eine neue Option für die frühzeitige und eigenverantwortliche Sanierung unter Einbindung der Gläubiger.
Für den deutschen Mittelstand ist das StaRUG von besonderer Bedeutung. Es ermöglicht eine flexible Anpassung an veränderte Marktbedingungen und die Überwindung temporärer Krisen, ohne dass die unternehmerische Freiheit vollständig aufgegeben werden muss.
Aber auch Kleinstunternehmen und Großkonzerne, Freiberufler und Vereine, Start-ups und Traditionsbetriebe können das StaRUG nutzen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist letztlich nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Unternehmenskategorie, sondern allein die konkrete wirtschaftliche Situation und Sanierungsperspektive.
Gerade in Zeiten von Strukturwandel, Digitalisierung und globalen Krisen zeigt sich, wie schnell auch etablierte Unternehmen in Schwierigkeiten geraten können. Umso wichtiger ist es, dass der Rechtsrahmen Möglichkeiten bietet, auf veränderte Rahmenbedingungen zu reagieren und notwendige Anpassungen vorzunehmen. Das StaRUG leistet hierzu einen wichtigen Beitrag.
Empfehlungen für Unternehmen in der Krise
Unternehmen, die sich in einer Krise befinden oder eine solche am Horizont ausmachen, sollten frühzeitig und proaktiv handeln. Je schneller Gegenmaßnahmen eingeleitet werden, desto größer sind die Erfolgsaussichten einer Sanierung.
Ein erster Schritt sollte immer eine schonungslose Analyse der eigenen Situation sein. Nur wer die Krisenursachen kennt und realistisch einschätzt, kann die richtigen Schlüsse ziehen und zielgerichtete Maßnahmen einleiten. Dazu bedarf es oft auch der Einbindung externen Sachverstands.
Auf Basis der Analyse gilt es sodann, einen Sanierungsplan zu entwickeln, der die Krisenfaktoren adressiert und das Unternehmen wieder auf einen stabilen Kurs bringt. Dabei müssen alle Handlungsoptionen geprüft und gegeneinander abgewogen werden - vom Kostensenkungs- und Effizienzsteigerungsprogramm über die finanzielle und operative Restrukturierung bis hin zur Inanspruchnahme staatlicher Hilfen.
Das StaRUG-Verfahren kann in diesem Kontext ein wertvolles Instrument sein, um notwendige Einschnitte und Anpassungen verbindlich durchzusetzen. Es bietet einen rechtssicheren Rahmen, um mit den Gläubigern zu verhandeln, einen Schuldenschnitt zu erreichen und das Unternehmen zu entlasten.
Allerdings sollte das StaRUG nicht als Selbstzweck verstanden werden. Es ersetzt weder eine sorgfältige Sanierungsplanung noch die eigene unternehmerische Verantwortung. Auch garantiert es keinen Erfolg, sondern schafft nur die Voraussetzungen für eine nachhaltige Sanierung.
Letztlich liegt es an den Verantwortlichen im Unternehmen selbst, die Chancen des StaRUG zu nutzen und die Weichen für die Zukunft zu stellen. Dazu gehört auch die offene Kommunikation mit allen Beteiligten, um Vertrauen zu schaffen und die notwendige Unterstützung zu gewinnen.
Gelingt dies, kann das StaRUG ein Weg sein, um gestärkt aus der Krise hervorzugehen und langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben. Es kann helfen, Arbeitsplätze zu erhalten, Werte zu sichern und unternehmerische Substrate zu bewahren. Damit dient es nicht nur den Interessen des einzelnen Unternehmens, sondern auch der Stabilität und Zukunftsfähigkeit der Wirtschaft insgesamt.
Perspektiven für die weitere Entwicklung des StaRUG
Das StaRUG ist noch ein junges Gesetz, das in der Praxis seine Bewährungsprobe bestehen muss. Es ist zu erwarten, dass in den kommenden Jahren eine Vielzahl von Unternehmen die neuen Sanierungsmöglichkeiten nutzen und erste Erfahrungen mit den Verfahrensabläufen sammeln werden.
Insbesondere in Folge der Corona-Pandemie, aber auch mit Blick auf andere aktuelle und künftige Herausforderungen wie den Ukraine-Krieg, die Energie- und Rohstoffkrise oder den Klimawandel ist mit einer erhöhten Zahl von Unternehmenssanierungen zu rechnen. Hier wird sich zeigen, wie praxistauglich und effektiv das StaRUG ist.
Es ist damit zu rechnen, dass in der Rechtsprechung und Literatur in den nächsten Jahren viele Detailfragen zum StaRUG geklärt werden müssen. Dies betrifft etwa die Voraussetzungen für den Zugang zum Verfahren, die Anforderungen an den Restrukturierungsplan, die Rechtsstellung der Beteiligten oder die Abgrenzung zu Insolvenz- und Gesellschaftsrecht.
Auch der Gesetzgeber wird die praktischen Erfahrungen mit dem StaRUG aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls nachsteuern müssen. Denkbar sind etwa Anpassungen bei den Mehrheitserfordernissen, den Mitwirkungsrechten oder den gerichtlichen Zuständigkeiten, um die Attraktivität und Durchsetzbarkeit des Verfahrens weiter zu erhöhen.
Nicht zuletzt werden auch die europarechtlichen Rahmenbedingungen die weitere Entwicklung des StaRUG beeinflussen. Mit der EU-Restrukturierungsrichtlinie wurde ein Mindeststandard für vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren geschaffen, der von allen Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Hier kann es zu weiteren Anpassungsbedarfen kommen.
Insgesamt bleibt abzuwarten, wie sich das StaRUG in der Unternehmenspraxis bewähren und welche Impulse es für die Sanierungskultur in Deutschland setzen wird. Die ersten Eindrücke stimmen optimistisch, dass das Gesetz einen wichtigen Beitrag zur Krisenfrüherkennung und -bewältigung leisten kann.
Allerdings wird das StaRUG die Herausforderungen der Unternehmenssanierung nicht allein lösen können. Es bleibt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die richtigen Rahmenbedingungen für eine zukunftsfähige und resiliente Wirtschaft zu schaffen. Dazu gehören auch eine vorausschauende Industriepolitik, eine innovationsfördernde Forschungslandschaft und eine mittelstandsfreundliche Verwaltung.
Das StaRUG ist hierfür ein wichtiger Baustein, aber kein Allheilmittel. Es schafft Handlungsoptionen für Unternehmen in der Krise und trägt so zur Stabilisierung bei. Die eigentliche Aufgabe, aus Krisen zu lernen und gestärkt in die Zukunft zu gehen, liegt aber nach wie vor in der Hand der Unternehmer selbst. Sie zu unterstützen und zu ermutigen, bleibt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe – weit über das StaRUG hinaus.
Wichtige Paragraphen und Erläuterungen
- § 1 StaRUG: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 18 InsO: Drohende Zahlungsunfähigkeit
- § 270b InsO: Vorbereitung einer Sanierung